Norm
ASVG §153 Abs1Rechtssatz
Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114698Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018