RS OGH 2000/12/19 10ObS112/00v, 10ObS64/01m, 10ObS147/17s

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

ASVG §153 Abs1

Rechtssatz

Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 112/00v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 112/00v
  • 10 ObS 64/01m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
    Vgl auch; Beisatz: Keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit oder Verfassungskonformität der Bestimmungen der Satzungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angesellte über die Zuschussgewährung bei außervertraglichen kieferorthopädischen Leistungen (Kieferregulierungen). (T1)
  • 10 ObS 147/17s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 147/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114698

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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