RS OGH 1999/11/30 10ObS295/99a, 10ObS112/00v, 10ObS31/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Norm

ASVG §153 Abs1
Mustersatzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger §32
Satzung der krnt Gebietskrankenkasse 1995 allg
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse 1995 §33

Rechtssatz

Für Mehrkosten für Leistungen und Materialien, die nicht Gegenstand der Verträge sind, wurde die Gewährung von Zuschüssen eingeführt. Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (zB wegen nachgewiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien) eine im Anhang 1 angeführte Leistung nicht erbracht werden kann, leistet die Kasse Zuschüsse nach Anhang 2. Die Kasse hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kasse und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten Bedacht zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird somit nunmehr leistungsmäßig auch für den Fall vorgesorgt, dass Vertragsmaterial im medizinisch begründeten Einzelfall nicht verabreicht werden kann, und es wird darauf Rücksicht genommen, dass aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine kostspieligere Leistungserbringung in Betracht kommt; finanzielle Erwägungen des Versicherungsträgers werden dadurch zurückgedrängt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 295/99a
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 295/99a
    Veröff: SZ 72/199
  • 10 ObS 112/00v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 112/00v
  • 10 ObS 31/01h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 31/01h
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den vom Versicherten über die übliche Behandlung hinaus begehrten Kostenersatz ist, dass diese Behandlung medizinisch-unbedenklich notwendig und somit jedenfalls medizinisch indiziert war (hier: behauptete Amalganunverträglichkeit). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113005

Dokumentnummer

JJR_19991130_OGH0002_010OBS00295_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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