Begründung: Die Antragsteller haben am 1. 5. 2002 von der Antragsgegnerin die Genossenschaftswohnung top 11 im Haus P***** übernommen. Sie leisteten einen Finanzierungskostenbeitrag an die Genossenschaft in Höhe von EUR 23.373,25 und zahlten außerdem an die Antragsgegnerin EUR 52.905,82 für die in der Wohnung zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände und Investitionen. Die Ablöse wurde in zwei Raten beglichen, und zwar am 14. 4. 2002 durch eine Barzahlung von EUR 18.170,-- und am 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschluss vom 4. 2. 2004), doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor: Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschlu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15bWGG 1979 §15cWGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz:
Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum geric... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit eine Preisfestsetzung nach §§ 13 bis 15c WGG Grundlage einer Anspruchsverfolgung nach § 25 WEG 1975 (§ 43 WEG 2002) sein könne, doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben. Das ist zufolge § 510 Abs 3 le... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH,... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs folgende einstweilige Verfügung: Die klagende und gefährdete Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß Paragraphen 28, ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Ans... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22 Abs1 Z2aWGG 1979 §22 Abs4WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b MRG §37 Abs3 MRG § 37 heute MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §21 Abs1 Z1WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15bWGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c
Rechtssatz:
Aus dem einseitig zwingenden Charakter der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt i... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihrer Gegnerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen V... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG §15c WGG §22 Abs1 Z2a WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat 1968 auf der Liegenschaft ***** eine Wohnhausanlage errichtet. Die Kläger haben Nutzungsrechte an einzelnen Wohnungen dieser Anlage erworben und benützen nach einem mehrmaligen (mit der Klägerin abgesprochenen) Wohnungstausch derzeit die Objekte top 20, top 27 bzw top 3. Im Jahr 1979 bot die Klägerin den Wohnungsnutzern (Mietern), darunter den Klägern, erstmals an, ihnen die Wohnungen ins Wohnungseigen... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG §15c WGG §22 Abs1 WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG Art... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter in einer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - errichteten Wohnhausanlage in *****. Die Wohnungen wurden mit öffentlichen Mitteln gefördert, und zwar in der Weise, dass der Antragsgegnerin mit Bescheid des Amtes der nö Landesregierung vom 21. 5. 1985 auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983, BGBl 1983/661, ein Annuitätenzuschuss für ein Hypothekardarlehen von maximal S 32,897.000,-- mit... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG §15c WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG Art. 1 § 15b gül... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01... mehr lesen...
Begründung: In dem von der Antragstellerin eingeleiteten Preisfestsetzungsverfahren nach § 15c, § 22 Abs 1 Z 2a WGG ist nach weitgehend unbekämpft gebliebenen Sachbeschlüssen der Vorinstanzen nur mehr die Frage strittig, ob die Verkehrswerte der für eine Übertragung ins Wohnungseigentum vorgesehenen Wohnungen (zu entnehmen der Spalte 2 des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung) um jene Beträge zu vermindern sind, die sich für den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigte... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG §22 Abs1 Z2a WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG Art. 1 § ... mehr lesen...
Norm: WGG §15b WGG §15c WGG Art. 1 § 15b heute WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019 WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001 WGG Art. 1 § 15b gül... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 14.3.1975 zu 4700/7220 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, wobei mit diesen Miteigentumsanteilen das ausschließliche Nutzungsrecht an vier größeren Wohnungen (Top 2, Top 3, Top 4 und Top 5) sowie zwei Kleinwohnungen (darunter Top 7) und an der Tiefgarage verbunden ist. Mit Bestandvertrag vom 29.3.1976 hat die Antragstellerin die Wohnungen Top 2 bis Top 7 an die Republik Ös... mehr lesen...