Norm
WGG §15bRechtssatz
Die gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung für die in § 15c WGG behandelte "sonstige" nachträgliche Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Mieter hat den Regeln des § 15b Abs 3 bis 5 WGG zu folgen. Das ergibt sich aus § 15c Abs 3 WGG.Die gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung für die in Paragraph 15 c, WGG behandelte "sonstige" nachträgliche Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Mieter hat den Regeln des Paragraph 15 b, Absatz 3 bis 5 WGG zu folgen. Das ergibt sich aus Paragraph 15 c, Absatz 3, WGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110503Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00163_98A0000_001