RS OGH 2000/4/7 5Ob77/00k, 5Ob269/00w, 5Ob83/04y, 5Ob219/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
beobachten
merken

Norm

WGG §15b
WGG §15c
WGG §22 Abs1

Rechtssatz

Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/00k
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 77/00k
  • 5 Ob 269/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 269/00w
    Auch; Beisatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1)
  • 5 Ob 83/04y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 83/04y
    Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das 3. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor §§ 37-44 WEG 2002 und Rz 38 zu § 37 WG), kann dahingestellt bleiben. (T2)
  • 5 Ob 219/04y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
    Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113518

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00077_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten