Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof e... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6AußStrG 2005 §8 Abs2AußStrG 2005 §14MRG §16 Abs8MRG §26 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG idF WRN 2006 §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs2ZPO §235 Abs5 B1
Rechtssatz: Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtet... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, ist aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Die pflegschaftsbehördliche Geneh... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §13 Abs3WEG idF 3.WÄG §13a Abs1WEG idF 3.WÄG §13b Abs4WEG §13cWEG idF 3.WÄG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §24 Abs7WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: 1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungse... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §13 Abs3WEG idF 3.WÄG §13a Abs1WEG idF 3.WÄG §13b Abs4WEG §13cWEG idF 3.WÄG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §24 Abs7WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: 1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungse... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §18WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z7WEG 2002 §21WEG 2002 §24WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: 1. Dem Verwalter kommt in dem die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst betreffenden Verfahren (§ 26 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 13b WEG) über seine Kündigung keine Parteistellung zu. Durch den Akt der Willensbildung sind die Interessen de... mehr lesen...