RS OGH 2000/6/15 5Ob145/00k, 6Ob146/00i, 5Ob263/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

MRG §37 Abs3 Z4
MRG §37 Abs3 Z5
WEG 2002 §52 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 145/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
  • 6 Ob 146/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
    Auch
  • 5 Ob 263/09a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 263/09a
    Vgl; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T1); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T2); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/94. (T3); Bem: Hier: Hausanschlag nach § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113767

Im RIS seit

15.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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