RS OGH 1997/12/9 5Ob268/97s, 5Ob71/00b, 5Ob201/00w, 5Ob146/01h, 5Ob301/01b, 5Ob255/03s, 5Ob186/08a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

WEG idF 3.WÄG §13 Abs3
WEG idF 3.WÄG §13a Abs1
WEG idF 3.WÄG §13b Abs4
WEG §13c
WEG idF 3.WÄG §26 Abs2 Z2
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §24 Abs7
WEG 2002 §52 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs2 Z1

Rechtssatz

1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. 2. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 268/97s
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 268/97s
  • 5 Ob 71/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 71/00b
    nur: 2. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T1)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    nur T1; Beisatz: Die Anführung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zusätzliche Antragsgegnerin neben den einzelnen Wohnungseigentümern hat zu unterbleiben. (T2)
  • 5 Ob 146/01h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 146/01h
    nur T1
  • 5 Ob 301/01b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 301/01b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 255/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da die gerichtliche Versagung der Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 für alle Miteigentümer in gleicher Weise gilt, hat jeder zu beteiligende Miteigentümer eine dem notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO vergleichbare prozessuale Rechtsstellung und damit ein eigenes Rechtsmittelrecht. (T3)
  • 5 Ob 186/08a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
    Vgl; Beisatz: Passivlegitimiert im Verfahren über die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 in Verbindung mit § 24 Abs 6 WEG 2002) sind grundsätzlich nur die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber der Verwalter. (T4)
    Beisatz: Ist aber in einem derartigen Verfahren zu klären, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletzung von Verwalterpflichten begründen könnte, kommt dem Verwalter Parteistellung zu. (T5)
    Bem: Siehe RS0116455. (T6)
  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    Auch; Beisatz: Beschränkungen des Informationsanspruchs entsprechend dem „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. (T7)
    Veröff: SZ 2008/127
  • 5 Ob 178/10b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 178/10b
    Vgl; Beisatz: Im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer, der das Ziel hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft iSd § 21 Abs 1 WEG (ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrags) zu bewirken, kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu, weil er nicht Mit? oder Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist. Insofern sind seine Interessen nicht unmittelbar betroffen. (T8)
  • 5 Ob 213/11a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 182/12v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 182/12v
    Vgl aber; Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 146/01h. (T9); Veröff: SZ 2013/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109182

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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