Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IBRechtssatz
Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113769Im RIS seit
29.06.2000Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025