Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG wird nur durch einen materiellrechtlich begründeten rechtzeitigen Sachantrag gewahrt.Die Präklusionsfrist des Paragraph 26, Absatz 4, MRG wird nur durch einen materiellrechtlich begründeten rechtzeitigen Sachantrag gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123975Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008