Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Wohnungseigentümer im selben Haus. Die Wohnung des Klägers grenzt unmittelbar an die Wohnung der Beklagten an, die diese vom 1. 6. 2007 an befristet auf drei Jahre vermietet hat. Das Mietverhältnis endete durch Zeitablauf am 31. 5. 2010. Im Dezember 2008 erfuhr der Kläger, dass die Mieterin den Hausmeister der Wohnanlage des Diebstahls beschuldigte. Der Kläger nahm an, er sei gemeint, weil er seit 1990 als Obmann in der Wohnanlage tätig war... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer eines Grundstücks, an das im Norden ein mehrheitlich (24014/33180-Anteile) im Mit- und Wohnungseigentum der Erstbeklagten stehendes Grundstück angrenzt, auf dem ein Einkaufszentrum errichtet ist. Die Südkante des Gebäudes des Einkaufszentrums bildet dabei im Wesentlichen die Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Die Erstbeklagte war Errichterin des Einkaufszentrums, das aus mehreren Etagen besteht. In der un... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 A ABGB §364 Abs2 A ABGB §364a ABGB §364b ABGB §833 B3 ABGB §834 ABGB §835 B ABGB §890 WEG §20 WEG 2002 §28 WEG 2002 §29 Abs1 WEG 2002 §29 Abs5WEG §29 Abs6 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3830 KG *****, die an die Liegenschaft EZ 2456 KG ***** unmittelbar angrenzt. Auf letzterer Liegenschaft ist eine Eigentumswohnhausanlage mit 20 Eigentumswohnungen errichtet. Einigen Wohnungen sind Eigengärten (als Wohnungseigentumszubehör) zugeordnet. Der Beklagte ist mit 214/3766-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 1 verbunden ist.... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensparteien sind sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Das Objekt besteht lediglich aus 4 Eigentumswohnungen. Am 10. 5. 2002 kündigten alle Wohnungseigentümer gemeinsam eine damals bestehende Fremdverwaltung per 31. 8. 2002 auf. In einer Eigentümerversammlung vom 13. 4. 2002 beschlossen sie, zur Kosteneinsparung die Hausverwaltung künftig selbst zu übernehmen. Dabei erklärte sich die Zweitantragsgegnerin b... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer des Objekts T***** in 5020 Salzburg, wobei die Antragstellerinnen zusammen über 30,8 % der Anteile verfügungsberechtigt sind. Im Jahr 1995 wurde der mit dem Immobilienbüro B***** GmbH bestehende Hausverwaltungsvertrag für das Haus T***** aufgekündigt. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses übernahm die Erstantragstellerin gemeinsam mit der Erstantragsgegnerin die Verwaltung der Liegenschaft. Dabei beschränkte s... mehr lesen...
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Begründung: Die Beklagte ist auf Grund von 2001 abgeschlossenen Kaufverträgen zu 520/10000 Anteilen, B-LNr 20, Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** VIII Bezirk, verbunden mit "Wohnungseigentum an W 7 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §28, §18 ABGB §1014 WEG 2002 § 28 heute WEG 2002 § 28 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 28 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009 WEG 2002 § 28 gülti... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Der aus dem Jahr 1990 stammende Wohnungseigentumsvertrag enthält unter anderem die Regelung, dass der Verwalter Aufträgen, die in die Rechte eines oder mehrerer Miteigentümer eingreifen oder eine Änderung der zuletzt gehandhabten Übung bewirken, nur dann nachzukommen hat, wenn ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer oder die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde darüber vorliegt. In dem ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §28 WEG 2002 §29 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 53 AußStrG) die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1243 Grundbuch ***** (Liegenschaftsadresse *****). Zu diesem Zeitpunkt war beim Erstgericht zu 30 Nc 5/02y ein Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters und zu 30 Nc 1/05i ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters anhängig. Beide Verfahren waren damals noch nicht rechtskräftig erledigt. Die Parteien waren zur Zeit der erstinstanzl... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1 WEG 2002 §18 Abs2WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs3 WEG 2002 §19 WEG 2002 §20 WEG 2002 §23 WEG 2002 §28 WEG 2002 §28 Abs1 Z5 WEG 2002 §30 Abs1 Z6 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 WEG 2002 § 18 heute ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG gilt das Neuerungsverbot (zuletzt 5 Ob 71/00b). Selbst wenn man dem Revisionsrekurswerber seit Eintritt in die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und damit die Rechtsmittellegitimation zubilligt, kann daher auf sein erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung (17. 7. 2000) erstattetes Vorbringen (damals war noch sei... mehr lesen...
Norm: WEG §14WEG §17 WEG 2002 §19 WEG 2002 §28 WEG 2002 § 19 heute WEG 2002 § 19 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 WEG 2002 § 19 gültig von 01.07.2002 bis 30.09.2006 WEG 2002 § 28 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die T***** GmbH (im Folgenden T*****) erwarb Ende 1997 die Mehrheit der Anteile der Liegenschaft W***** M*****, an der seit 1976 Wohnungseigentum begründet ist. Die restlichen Liegenschaftsanteile standen und stehen im Eigentum einer weiteren GmbH und einer Privatperson. Zum Hausverwalter des betreffenden Objekts ist aufrecht die Dr. Heinrich N***** GmbH bestellt. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Mehrheitsanteile durch T***** bestand hinsichtlich des Objekts z... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 600 Grundbuch ***** mit den Häusern Graz, *****. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum verbunden. Wohnungseigentumsorganisator war die "S*****gesellschaft mbH" in G*****. Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 1993 begehrten die Antragsteller zunächst nur gegenüber dem Erstantragsgegner, in der Folge auch gegenüber den 2.) bis 8.) Antragsgegnern, deren Zustimmung zur Klagsführung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1 ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2 WEG 2002 §19 WEG 2002 §23 WEG 2002 §28 WEG 2002 §28 Abs1 Z5 WEG 2002 §30 Abs1 Z6 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 836 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der aus 16 Wohn- einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage "E***** Wohnpark III". Die Antragsgegner verfügen über die Mehrheit der Miteigentumsanteile. Die Antragsteller haben bei Gericht die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragt. Sie begründen dieses Begehren damit, daß der bisherige Verwalter seine Funktion zurückgelegt und die Wohnungseigentumsgemeinsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A ABGB §836 B ABGB §838a WEG 2002 §19 WEG 2002 §28 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 836 heute ABGB § 836 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 1617 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Neubau mit dem Haus Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, stand zur Hälfte im Eigentum des am 3. Juli 1985 verstorbenen Richard S*** und zu je einem Viertel im Eigentum des Antragstellers und des Ing. Franz G***. Nach dem Tod des Hälfteeigentümers haben seine Witwe Maria S*** und sein Sohn Gerhard S*** bedingte Erbserklärungen abgegeben; ihnen wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5 WEG §14 Abs1 Z5WEG §18WEG §28WEG §29 ABGB Art. 4 § 5 heute ABGB Art. 4 § 5 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Die Rechtswirksam einer Bestellung oder Abberufung eines Verwalters durch Wohnungseigentümer vor 1.9.1975 ist nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des WEG 1975... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z8 WEG 1975 §14 Abs2 Z8 WEG 1975 §15 Abs1 Z7 WEG 1975 §17 WEG 2002 §19 WEG 2002 §28 WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 WEG 1975 § 14 gültig v... mehr lesen...
Mit der Behauptung, es seien auf dem zur gemeinsamen Wohnungseigentumsanlage gehörigen Sammelparkplatz Abstellplätze an Miteigentümer und zum Teil auch an Dritte vermietet und er habe Bedarf an einen Abstellplatz, begehrte der Antragsteller, das Erstgericht möge dem gemeinsamen Verwalter, der X-GesmbH, die Aufkündigung des Mietvertrages über einen einem Dritten vermieteten Abstellplatzes gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 WEG auftragen; hilfsweise stellte er das Eventualbegehren, dem gemeinsam... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §5 WEG 1975 §28 WEG 1975 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 5 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993 WEG 1975 § 28 gültig von 30.12.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 ... mehr lesen...