RS OGH 1987/9/15 4Ob562/87, 5Ob129/08v, 5Ob249/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 A
ABGB §836 B
ABGB §838a
WEG 2002 §19
WEG 2002 §28

Rechtssatz

Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 562/87
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Beisatz: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. (T1); Beisatz: Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grundsätzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T3)
  • 5 Ob 249/12x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
    Veröff: SZ 2013/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten