RS OGH 2024/3/12 4Ob562/87; 5Ob129/08v; 5Ob249/12x; 5Ob207/21h; 5Ob10/24t

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Rechtssatz

Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.

Entscheidungstexte

  • RS0013394">4 Ob 562/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 562/87
  • RS0013394">5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Beisatz: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. (T1); Beisatz: Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grundsätzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T3)
  • RS0013394">5 Ob 249/12x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
    Veröff: SZ 2013/18
  • RS0013394">5 Ob 207/21h
    Entscheidungstext OGH 01.09.2022 5 Ob 207/21h
    Beis wie T1
  • RS0013394">5 Ob 10/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
    vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T4)
    Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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