Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Grundstücksadresse *****. Folgender Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren unstrittig: Der Vertreter der Revisionsrekurswerber (in der Folge immer: Antragsgegnervertreter) versandte im Namen mehrerer von ihm vertretener Wohnungseigentümer am 25. 8. 2009 ein Schreiben an die Wohnungseigentümer, das ua folgenden Inhalt aufweist: „Betrifft: Abberufung der Hausverwaltung … … In Anbe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) DI Oliver V*****, 2.) Daniela B*****, 3.) Irmtraut A*****, 4.) Walter A*****, beide *****, 5.) Elke R*****, 6.) Ing. Helmut B*****, 7.) Gertrud B*****, beide *****, 8.) Wolfgang K*****, 9.) Vijay B*****, 10.)... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ 216 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Darauf wurden drei Baukörper errichtet. Beim dritten Baukörper wurde Wohnungseigentum aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. 3. 2007 begründet. Durch die geänderte Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses 3 ergaben sich zahlreiche Bestandverschiebungen. Unter anderem wurden statt 18 Wohnungen durch teilweise Teilung von Wohnungen nunmehr 21 Wohneinheiten errichtet. Sämtliche Wohnungseigen... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren der Verwalterin auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Verwalterkündigung durch die Eigentümergemeinschaft ab. In Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung legte das Rekursgericht zugrunde, dass infolge Unterlassung einer fristgerechten Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer allfällige Mängel einer dem Rechtsschein nach zustande gekommenen Beschlussfassung saniert seien (RIS-Justiz RS0118450; 5 Ob 76/0... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des am 16. 6. 2008 eingeleiteten Verfahrens ist die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Antragstellers als Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zum 31. 12. 2007 mangels gültiger Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Der Einschreiter war als Rechtsvorgänger der 8.-Antragsgegnerin bis zum 9. 5. 2008 bücherlicher Mit- und Wohnungseigentümer der Anlage. Er verfügte über die Mehrheit der Anteile und war der Initiator der strittigen Künd... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenvorschreibungen der Jahre 2005 und 2006 haben die Vorinstanzen festgestellt, dass - soweit im Revisionsrekursverfahren noch gegenständlich -Versicherungsprämien für Sturmschäden und Glasbruch zu Unrecht auf die Mieter des Hauses überwälzt wurden, weil die qualifizierte mehrheitliche Zustimmung von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss der betreffenden Versicherungsverträge, hier Glasbruch- und Sturmsc... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerber wenden sich (inhaltlich nur) gegen die Entscheidung laut Pkt I. des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses (Abweisung des Antrags auf Abberufung der Zwölftantragsgegnerin als Verwalterin wegen grober Pflichtverletzungen). Der Erstantragsteller sowie Viert- und Fünftantragsteller machen inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend eine aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts mit der sinngemäßen
Begründung: geltend, dass die Mit- ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Liegenschaft ***** in *****, die im Mit- und Wohnungseigentum der unter 1. bis 38. bezeichneten Verfahrensbeteiligten steht. Am 20. 9. 2007 langte bei der Antragstellerin ein mit 19. 9. 2007 datiertes Kündigungsschreiben ein. Mit der Behauptung, die ordentliche Verwalterkündigung beruhe nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer, begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit ... mehr lesen...
Begründung: Der am 6. 3. 1995 verstorbene Herbert Karl Franz M***** hatte in seinem Testament vom 14. 11. 1991 neben einer Erbeinsetzung seiner Tochter Franziska M***** und seines Enkels David M***** zu gleichen Teilen folgende Substitutionsanordnung getroffen: „Meiner Erbin Franziska M***** substituiere ich für den Fall, dass sie ohne eigene Kinder verstirbt, meinen Enkel David M*****." Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügte mit Beschluss vom 28. 6. 2002 die Einantwortung ... mehr lesen...