Norm: BWG §69BWG §70WTBG §91 Abs1
Rechtssatz: Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen § 91 Abs 1 WTBG schuldig. Bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht ge... mehr lesen...
Norm: WTBG §91 Abs1
Rechtssatz: Angelegenheiten, die einem Wirtschaftstreuhänder als Gehilfe oder Substitut eines anderen Wirtschaftstreuhänders bekannt geworden sind, sind ihm "anvertraut" im Sinne des § 91 Abs1 WTBG. Entscheidungstexte 2 Ob 231/02p Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 231/02p Veröff: SZ 2002/129 13 Os 178/03 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIWTBG §91 Abs1
Rechtssatz: Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z4WTBO §27WTBG §91 Abs1HGB §275 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 27 WTBO ist ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit lediglich in Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sohin auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt. Entscheidungstexte 15 Os 68/95 ... mehr lesen...