RS OGH 2005/4/28 8Ob36/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

BWG §69
BWG §70
WTBG §91 Abs1

Rechtssatz

Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen § 91 Abs 1 WTBG schuldig. Bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Bank kommt es nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit der Auskunftsperson für die Bank beruht, also ob die mit einer bestimmten Prüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft von der Bankenaufsicht selbst beauftragt wurde oder über Veranlassung der Bankenaufsicht von der zu prüfenden Bank selbst bestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120019

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_0080OB00036_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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