Norm
ABGB §879 Abs1 CIIRechtssatz
Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857Im RIS seit
09.11.2002Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015