RS OGH 2002/10/10 2Ob231/02p, 8Ob36/05k, 9Ob34/12h

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

ABGB §879 Abs1 CII
WTBG §91 Abs1

Rechtssatz

Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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