RS OGH 2023/9/25 2Ob231/02p; 8Ob36/05k; 9Ob34/12h; 5Ob42/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

ABGB §879 Abs1 CII
WTBG §91 Abs1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. WTBG § 91 gültig von 16.06.2010 bis 15.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
  2. WTBG § 91 gültig von 30.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
  3. WTBG § 91 gültig von 01.09.2005 bis 29.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
  4. WTBG § 91 gültig von 01.07.1999 bis 31.08.2005

Rechtssatz

Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Absatz eins, ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Absatz 5, WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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