Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Gemäß § 27 WTBO ist ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit lediglich in Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sohin auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082663Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0150OS00068_9500000_001