Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 GGBG

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE UVS Tirol 2008/10/15 2007/17/2629-3

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 19.05.2007 um 14.50 Uhr Tatort: Musau, B 179 bei km 46,6, Fahrtrichtung Deutschland Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: XY, Anhänger, Kennzeichen: XY   Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:   XY XY, weiß 9, III / 130 XY 20.980 kg   Sie haben als Lenker das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderungseinheit ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 15.10.2008

RS UVS Steiermark 2007/11/06 30.20-18/2007

Rechtssatz: Nach der Ausnahmebestimmung des Punktes 5.2.2.2.1.1 letzter Satz ADR 2003 dürfen Gefahrzettel auch eine kleinere Seitenlänge als 100 mm aufweisen, wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert und die Gefahrzettel deutlich sichtbar bleiben. Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass kleinere Gefahrzettel erst dann erlaubt sind, wenn das 100 x 100 Maß überhaupt nicht mehr auf die Verpackung passt. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass die entsprechend... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.11.2007

TE UVS Steiermark 2007/11/06 30.20-18/2007

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.2005 um 07.30 Uhr in L auf der B auf Höhe StrKm 2.600 den LKW mit dem Kennzeichen gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Er habe sich nicht davon überzeugt, dass die Ladung der in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da die Gefahrzettel mit... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.11.2007

TE UVS Tirol 2007/04/10 2006/13/3506-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie lenkten am 22.07.2006 um 08:20 Uhr, die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen XY/XY in Gries am Brenner auf der A 13 beim Zollamtsplatz Brenner in Richtung Norden. Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 225/L) 6.1,11I,3040 Liter UN 1993 ohne technische Benennung, 3, I, 250 Liter UN 2810, Glass C... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 10.04.2007

RS UVS Kärnten 2003/09/28 KUVS-1847-1848/8/2002

Rechtssatz: Wurde der Bescheid des Bundesministeriums, der einer Erstreckung der Prüffristen für Propangasflaschen von 10 auf 15 Jahr stattgegeben hat, nicht mitgeführt, so ist für den Meldungsleger vor Ort nicht möglich zu kontrollieren, ob es sich bei den mitgeführten und beanstandeten Gasflaschen tatsächlich um solche handelt, die vom Bescheid umfasst sind und muss der Meldungsleger daher vom Nichtvorliegen der Voraussetzung ausgehen. Schlagworte Prüffristen, Bescheid über Erstreck... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.09.2003

TE UVS Niederösterreich 2003/02/06 Senat-BN-03-0041

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am ** ** **** in S******** ein Sattelkraftfahrzeug, beladen mit Gefahrgut Klasse 2 Ziffer 1 F ADR, UN 1954, 4 Flaschen zu je 50 Liter, 3 Flaschen zu je 10 Liter, insgesamt 230 Liter, Klasse 2 Ziffer 1 A ADR, UN 1002, 1 Flasche zu 20 Liter und Klasse 2 Ziffer 8 A ADR, 5 leere Gefäße, letzte Ladgüter UN 1954 und UN 1002 beladen war, gelenkt zu haben, wobei er kein den Vorschriften nach Rn 10381 Abs 1 lit a ent... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.02.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/02/06 Senat-BN-03-0041

Rechtssatz: Leere ungereinigte Gefäße sind bei der Höchstmenge nach Rn 10011 ADR nicht zu berücksichtigen und können daher zu keinem Überschreiten dieser Höchstmenge führen. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.02.2003

TE UVS Niederösterreich 2001/08/29 Senat-ME-00-133

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, als Lenker bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, nämlich 25.460 kg Gefahrgut der Klasse 9, Ziffer 20c  ADR insofern den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zuwidergehandelt zu haben, da die schriftliche Weisung für das beförderte gefährliche Gut in einer Mappe gemeinsam mit diversen Weisungen für Güter der Klasse 3 und nicht gemäß Rn 10385 Abs 5 ADR getrennt aufbewahrt wurde (es wurde nur G... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 29.08.2001

RS UVS Niederösterreich 2001/08/29 Senat-ME-00-133

Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR fordert eine derartige Trennung der unzutreffenden von den zutreffenden Dokumenten, dass eine Verwechslung vermieden wird. Im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles sollen die zutreffenden Weisungen rasch zur Hand sein und diesen Weisungen gemäß gehandelt werden. Eine derartige Trennung, dass sämtliche Beförderungspapiere samt schriftlicher Weisung des beförderten gefährlichen Gutes in einer Klarsichtfolie gemeinsam mit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 29.08.2001

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