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90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967Norm
FSG §30a Abs2 Z12Rechtssatz
Gemäß § 30a Abs2 Z12 FSG bilden Übertretungen des § 102 Abs1 KFG 1967 oder des § 13 Abs2 Z3 GGBG ein Vormerkdelikt, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Übertretung des § 102 Abs1 KFG 1967 oder des § 13 Abs2 Z3 GGBG im Führerscheinregister vorzumerken ist, sondern nur jene, bei welchen der technische Zustand des Fahrzeuges oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen.Gemäß Paragraph 30 a, Abs2 Z12 FSG bilden Übertretungen des Paragraph 102, Abs1 KFG 1967 oder des Paragraph 13, Abs2 Z3 GGBG ein Vormerkdelikt, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Übertretung des Paragraph 102, Abs1 KFG 1967 oder des Paragraph 13, Abs2 Z3 GGBG im Führerscheinregister vorzumerken ist, sondern nur jene, bei welchen der technische Zustand des Fahrzeuges oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen.
Im konkreten Fall hat die Erstinstanz eine Übertretung als Vormerkung ins Führerscheinregister eingetragen, welche im Verwaltungsstrafverfahren zu bestätigen war. In einem solchen Fall hat der Betroffene ein Interesse daran, dass die zu Unrecht erfolgte Vormerkung im Führerscheinregister gelöscht wird. Dies lässt sich – weil die Vormerkung als solche nicht mittels Bescheid angeordnet wurde und daher im Rechtsmittelverfahren nicht unmittelbar geprüft werden kann – nur im Wege eines Feststellungsbescheides erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011