TE UVS Niederösterreich 2001/08/29 Senat-ME-00-133

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge

gegeben und das

erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, als

Lenker bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, nämlich 25.460 kg Gefahrgut der Klasse 9, Ziffer 20c  ADR insofern den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

zuwidergehandelt zu haben, da die schriftliche Weisung für das beförderte gefährliche Gut

in einer Mappe gemeinsam mit diversen Weisungen für Güter der Klasse 3 und nicht

gemäß Rn 10385 Abs 5 ADR getrennt aufbewahrt wurde (es wurde nur

Gefahrgut der Klasse 9 transportiert).

 

Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung nach §§ 13 Abs 2 Z 3 und 27 Abs 2 Z 25 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von

S 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die

schriftlichen Weisungen sehr wohl getrennt aufbewahrt worden seien und eine Verwechslung völlig auszuschließen gewesen sei. Der Berufungswerber stellte des Antrag

auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Das Strafverfahren gründet auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion S********,

vom 9. März 2000, laut welcher bei der Kontrolle am 8. März 2000 festgestellt worden war,

dass die Beförderungseinheit (Sattelzugfahrzeug Kennzeichen ME-**** und

Sattelanhänger Kennzeichen ME-****) beladen mit 25.460 kg Gefahrgut der Klasse 9 Ziffer

20c ADR, UN 3257 , auf der B **, nächst der Auffahrt zur A *, in **** S********, gelenkt

worden war, wobei die schriftliche Weisung für das beförderte gefährliche Gut in einer Mappe gemeinsam mit diversen Weisungen für Güter der Klasse 3 aufbewahrt wurden,

obwohl nur Gefahrgut der Klasse 9 transportiert wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs 2 Z 25 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu

bestrafen, wer in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten

Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der

gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich,

soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der

gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden

Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen

Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug

vorschriftsmäßig angebracht

sind.

 

Gemäß Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR müssen schriftliche Weisungen nach dieser

Randnummer, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, zur Vermeidung

von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.

 

Aus der Verantwortung des Berufungswerbers und der Stellungnahme des Anzeigenlegers ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rechtsmittelwerber schriftliche

Weisungen der Klasse 3 sowie der Klasse 9 in einer Mappe, jeweils in

eigenen

Klarsichtfolien, aufbewahrt hatte.

 

Der Schutzzweck der Norm der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR fordert eine derartige

Trennung der unzutreffenden von den zutreffenden Dokumenten, dass eine Verwechslung

vermieden wird. Im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles sollen die zutreffenden

Weisungen rasch zur Hand sein und diesen Weisungen gemäß gehandelt werden.

Eine derartige Trennung, dass sämtliche Beförderungspapiere samt schriftlicher Weisung

des beförderten gefährlichen Gutes in einer Klarsichtfolie gemeinsam mit anderen

schriftlichen Weisungen, jeweils in eigenen Klarsichtfolien, in einer Mappe aufbewahrt

werden, ist ausreichend, Verwechslungen zu vermeiden und genügt der Vorschrift der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR.

 

Selbst bei Aufbewahrung der zutreffenden und der nicht zutreffenden schriftlichen

Weisungen in jeweils eigenen Mappen und Aufbewahrung sämtlicher Mappen im Führerhaus der Beförderungseinheit könnte eine Verwechslung nicht

gänzlich

ausgeschlossen werden.

 

Dennoch ist einem geschulten und aufmerksamen Fahrzeuglenker zuzumuten, die

zutreffenden Weisungen unverzüglich aufzufinden, zumal wenn, wie im gegenständlichen

Fall, sämtliche Beförderungspapiere des beförderten Gutes in einer Klarsichtfolie

aufbewahrt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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