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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
GGBG §7 Abs1Rechtssatz
Der Beschuldigte wurde wegen der mangelnden Ladungssicherung im gegenständlichen Fall bereits als Lenker gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 9 GGBG rechtskräftig verurteilt. Nunmehr sind zwei Berufungen zum gleichen Sachverhalt anhängig gegen Straferkenntnisse, bei denen der Beschuldigte einmal als Verlader gemäß § 7 Abs. 8 Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 6 GGBG bestraft wurde und einmal als Beförderer gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1a iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG. Es ist nun zu klären inwieweit betreffend der rechtskräftigen Bestrafung als Lenker der Beförderungseinheit und der gleichzeitigen Bestrafung als Verlader und Beförderer eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4, 7. Zusatzprotokoll zu EMRK, vorliegt. Für den Lenker ist das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem § 7 Abs. 2 GGBG einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtung der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, womit diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zukommt und daher in Bezug auf Lenker und Beförderer als ein und dieselbe Person keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Der Beschuldigte wurde wegen der mangelnden Ladungssicherung im gegenständlichen Fall bereits als Lenker gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG rechtskräftig verurteilt. Nunmehr sind zwei Berufungen zum gleichen Sachverhalt anhängig gegen Straferkenntnisse, bei denen der Beschuldigte einmal als Verlader gemäß Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, GGBG bestraft wurde und einmal als Beförderer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG. Es ist nun zu klären inwieweit betreffend der rechtskräftigen Bestrafung als Lenker der Beförderungseinheit und der gleichzeitigen Bestrafung als Verlader und Beförderer eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, 7, Zusatzprotokoll zu EMRK, vorliegt. Für den Lenker ist das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem Paragraph 7, Absatz 2, GGBG einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtung der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, womit diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zukommt und daher in Bezug auf Lenker und Beförderer als ein und dieselbe Person keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.
Zum Verhältnis Lenker und Verlader ist auszuführen, dass für den Verlader das maßgebliche Verhalten, das Verladen von gefährlichen Gütern ist und somit die Verpflichtung des ADR den Verlader bzw. den Lenker ebenfalls in unterschiedlichen Funktionen treffen und diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zukommt. Daher liegt auch in Bezug auf die Bestrafung des Beschuldigten als Lenker und als Verlader keine Doppelbestrafung vor.
Schlagworte
Gefahrengutbeförderung, Beförderungseinheit. Lenker, Beförderer, Verlader, Doppelbestrafungsverbot, Unwertgehalt der Tat, Maßgebliches Verhalten, Inbetriebnehmen , Lenken, Verladen, befördernZuletzt aktualisiert am
16.11.2012