Norm: MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: § 46 Abs 2 MRG normiert die Voraussetzungen und die maximale Erhöhung („bis zu dem ... Betrag“) als gesetzliche Grundlage des Erhöhungsanspruchs des Vermieters. Zur Effektuierung dieses Rechts bedarf es nach der ausdrücklichen Anordnung des durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 eingefügten § 46b MRG einer schriftlichen Aufforderung (Anhebungsbegehren), die die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und dessen Bere... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 PAbs8MRG §16 Abs9MRG §45 Abs1MRG §45 Abs2MRG §46 Abs2MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgesch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist nach dem Ableben seiner Mutter am 10. 4. 2002 in das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung *****, eingetreten, und hat zu deren Sanierung in den Jahren 2003 für Elektro-, Installateur-, Maler-, Fliesenleger- und Baumeisterarbeiten Beträge von 10.382,80, 9.720 und 9.727,99 EUR investiert. Vor der Sanierung war die Heizung nur mit Kohleöfen und auch nicht für sämtliche Räume gegeben. Das monatliche Nutzungsentgelt bis 1. 7. 2007 betrug insgesamt 37... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: Die in § 16 Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß § 46b MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend. Entscheidungstexte 5 Ob 302/02a Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 302/02a ... mehr lesen...
Norm: MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: Die Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters. ... mehr lesen...
Norm: MRG §46 Abs23.WÄG ArtII AbschII Z5
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG, wonach ein Begehren nach § 46 Abs 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und dessen Wertsicherung seine Rechtswirksamkeit behalten, ist dahin zu verstehen, dass maßgebend für die Höhe des Betrages, auf den bei Volljährigkeit aller Eingetretenen angehoben werden darf, der Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §14 Abs2MRG §15a Abs1 Z4MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
Rechtssatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende muss dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Ele... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs2WFG 1968 §32 Abs3WFG 1968 §32 Abs4WFG 1968 §32 Abs5WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 sind leges speciales und verdrängen die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des MRG (MietSlg 45.197/27 = WoBl 1995/14). Der in § 46 Abs 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG behandelte Eintrittsfall ist in § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 nicht geregelt, weshalb § 46 Abs 2 MRG ni... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 6 WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der §§ 16 und 16a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß § 46 Abs 2 MRG idF des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 F3ABGB §1486 Z4MRG §46 Abs2
Rechtssatz: Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 546/95 Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 546/95 ... mehr lesen...