Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs 6 WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der §§ 16 und 16a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß § 46 Abs 2 MRG idF des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht auf einen angemessenen, sondern einen Richtwertzins Bezug nimmt und überdies eine betragliche Obergrenze vorsieht, besteht auch für die Zeit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens kein hinreichender Grund, den Eintrittsfall im gegebenen Zusammenhang einer "freien Vereinbarung" gleichzuhalten (anderer Ansicht Würth in Rummel2 § 16 MRG Anh [WFG 1984] Rz 8 und § 46 MRG Rz 1).Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 16 a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MRG in der Fassung des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht auf einen angemessenen, sondern einen Richtwertzins Bezug nimmt und überdies eine betragliche Obergrenze vorsieht, besteht auch für die Zeit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens kein hinreichender Grund, den Eintrittsfall im gegebenen Zusammenhang einer "freien Vereinbarung" gleichzuhalten (anderer Ansicht Würth in Rummel2 Paragraph 16, MRG Anh [WFG 1984] Rz 8 und Paragraph 46, MRG Rz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108991Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00486_97Z0000_003