RS OGH 2013/2/14 5Ob174/12t, 5Ob66/19w

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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Norm

MRG §46 Abs2
MRG §46b

Rechtssatz

§ 46 Abs 2 MRG normiert die Voraussetzungen und die maximale Erhöhung („bis zu dem ... Betrag“) als gesetzliche Grundlage des Erhöhungsanspruchs des Vermieters. Zur Effektuierung dieses Rechts bedarf es nach der ausdrücklichen Anordnung des durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 eingefügten § 46b MRG einer schriftlichen Aufforderung (Anhebungsbegehren), die die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und dessen Berechnung zu enthalten hat. Dieses leistungsbestimmende und insoweit den Mietvertrag ändernde Gestaltungsrecht kommt als Folge der Vertragsübernahme auf Vermieterseite demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt die Rechtsposition des Mietzinsgläubigers innehat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 174/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 174/12t
  • 5 Ob 66/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 66/19w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128661

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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