Norm: MRG §37MRG §41
Rechtssatz: Anträge auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung müssen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Betriebskostenabrechnung erst auf die Vorschreibung der Betriebskosten im folgenden Jahr auswirkt. Entscheidungstexte 4 Ob 295/97d Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 295/97d ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §41
Rechtssatz: Eine Unterbrechung des gesamten Rechtsstreites im Hinblick auf den Antrag, die Höhe einer geringfügigen Teilforderung zu überprüfen, wäre nicht notwendig und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Kann nämlich schon darüber abgesprochen werden, daß der Beklagte jedenfalls einen Teil der eingeklagten Mietzinsforderung schuldet, dann besteht kein Hindernis, hierüber - mit Teilurteil - zu erkennen. Sofern insoweit ein... mehr lesen...
Norm: MRG §41ZPO §517 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitwert ist auch im Falle der Verweigerung der zwingenden Unterbrechung nach § 41 MRG der Rekurs unzulässig. Entscheidungstexte 40 R 182/97d Entscheidungstext LG für ZRS Wien 08.04.1997 40 R 182/97d European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: MRG §41ZPO §190
Rechtssatz: Für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 2130/96b Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2130/96b 9 Ob 136/01t Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 1... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §41
Rechtssatz: Die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG); daher keine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung eines Verfahrens nach §§ 3, 37 MRG, wenn ta... mehr lesen...
Norm: MRG §41
Rechtssatz: Die Unterbrechung des Rechtsstreites (hier reine Mietzinsklage) ist nur gerechtfertigt, soweit die Entscheidung von einer im Msch-Verfahren zu entscheidenden Vorfrage abhängt; in diesem Sinn ist auch Teilunterbrechung zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 528/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 528/95 9 Ob 163/98f... mehr lesen...