Norm
MRG §41Rechtssatz
Für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.Für die obligatorische Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102513Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_001