RS OGH 2007/5/30 7Ob2130/96b, 9Ob136/01t, 7Ob70/07f

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Rechtssatz

Für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.Für die obligatorische Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0102513">7 Ob 2130/96b
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2130/96b
  • RS0102513">9 Ob 136/01t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 136/01t
  • RS0102513">7 Ob 70/07f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 70/07f
    Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102513

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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