RS OGH 2020/3/30 6Ob528/95, 9Ob163/98f, 8Ob304/99k, 4Ob157/19w

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Die Unterbrechung des Rechtsstreites (hier reine Mietzinsklage) ist nur gerechtfertigt, soweit die Entscheidung von einer im Msch-Verfahren zu entscheidenden Vorfrage abhängt; in diesem Sinn ist auch Teilunterbrechung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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