Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen
Begründung: der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erf... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der Vermieter hat im Verfahren nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG dem Mieter nicht nachzuweisen, dass er (etwa auch finanziell) in der Lage wäre, das Bauprojekt durchzuführen oder dass der projektierte Neubau überhaupt verwirklichbar ist, weil er den Erwerb eines Teils der Nachbarliegenschaft voraussetzt. Entscheidungstexte 5 Ob 65/01x Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen
Begründung: der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erf... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der Vermieter hat im Verfahren nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG dem Mieter nicht nachzuweisen, dass er (etwa auch finanziell) in der Lage wäre, das Bauprojekt durchzuführen oder dass der projektierte Neubau überhaupt verwirklichbar ist, weil er den Erwerb eines Teils der Nachbarliegenschaft voraussetzt. Entscheidungstexte 5 Ob 65/01x Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §17MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG kann ein vom Verhältnis der Nutzflächen (§ 17 MRG) abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt werden. Eine solche nachträgliche Änderung ist in berichtigender Auslegung des § 17 MRG aus der Erwägung zu billigen, dass dem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, aus Billigkeitsgründen allein das Üb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z4MRG §17MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen des Vermieters, die daraus resultieren, dass in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG ein vom Verhältnis der Nutzflächen § 17 MRG abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt wird, kann frühestens mit der im Msch-Verfahren hierüber ergangenen Entscheidung beginnen. Auf die Frage der Kenntnis o... mehr lesen...
Norm: MRG §17MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG kann ein vom Verhältnis der Nutzflächen (§ 17 MRG) abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt werden. Eine solche nachträgliche Änderung ist in berichtigender Auslegung des § 17 MRG aus der Erwägung zu billigen, dass dem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, aus Billigkeitsgründen allein das Üb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z4MRG §17MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen des Vermieters, die daraus resultieren, dass in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG ein vom Verhältnis der Nutzflächen § 17 MRG abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt wird, kann frühestens mit der im Msch-Verfahren hierüber ergangenen Entscheidung beginnen. Auf die Frage der Kenntnis o... mehr lesen...