Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Wegen der Vergleichbarkeit von Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG mit Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann auf die Judikatur zur letztgenannten Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden. Demnach kommt die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter beziehungsweise Nutzer (im konkreten Fall: Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber) war.Wegen der Vergleichbarkeit von Anträgen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG mit Anträgen nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann auf die Judikatur zur letztgenannten Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden. Demnach kommt die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter beziehungsweise Nutzer (im konkreten Fall: Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber) war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116029Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019