Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Walter D*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Richard W*****, 2. Dr. Ewa C*****, 3. Dr. Mons F*****, 4. Mag. Gabriele F*****, vertret... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Mag. Josef L*****, 2.) Elisabeth P*****, 3.) Maria Anna H*****, alle vertreten durch Mag. Marie Rose Eberle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die Antragsgegner 1.) Guido A***... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Mag. Josef L*****, 2.) Elisabeth P*****, 3.) Maria Anna H*****, alle vertreten durch Mag. Marie Rose Eberle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die Antragsgegner 1.) Guido A***... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß § 18 Abs 1 MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der ... mehr lesen...
Begründung: Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 2000 befristeten Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung ***** Wien, *****. Es wurde die Anwendung des 3. WÄG auf den Vertrag vereinbart und festgehalten, dass dem Mieter bekannt sei, dass ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG geplant bzw anhängig sei. Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §18 Abs1MRG idF 3.WÄG §26 Abs1
Rechtssatz: Im § 26 MRG wird auf die Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG nicht Bedacht genommen. Es handelt sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Entscheidungstexte 5 Ob 128/01m Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 128/01m Veröff: SZ 74/142 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der die Zurückweisung einer Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG bestätigende Beschluss ist der Zurückweisung einer Klage nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (MietSlg 50.495; 5 Ob 145/00k). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt aber nicht zur Entscheidung vor, weshalb die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe zu beschränken sind (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Der die Z... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Objektive Unvermietbarkeit liegt bei einem baurechtlichen Entzug der Benützungsbewilligung jedenfalls vor. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18 5 Ob 34/11b Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b Auch ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Objektive Unvermietbarkeit liegt bei einem baurechtlichen Entzug der Benützungsbewilligung jedenfalls vor. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18 5 Ob 34/11b Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b Auch ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses ***** in*****, das 100 Stiegen aufweist. Bei der Stiege 99 handelt es sich um ein langgestrecktes, einstöckiges Gebäude in einem Innenhof, der durch zwei große Tore von der Halterauergasse aus, erreichbar ist. Weiters besteht die Möglichkeit, den Innenhof über den Eingang B*****straße sowie über den Eingang H***** Straße zu betreten. In diesem Gebäude, teils im Erdgeschoss, teils im Keller, wird von der Erstantragsgegne... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §19MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z6ZPO §97 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zutreffend haben die Vorinstanzen das Rückforderungsbegehren der Antragstellerin hinsichtlich von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, die von ihr bis Februar 1994 geschuldet und bezahlt worden waren, nach der Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG beurteilt und geprüft, ob die Antragsgegner die noch nicht widmungsgemäß verbrauchten EVB bis Ende 1996 zur Finanzierung von Arbeiten, die unbestreitba... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach § 18 MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach § 18 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehre... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist verwaltende Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft ***** in *****. Sie bewohnt selbst einen Großteil des Hauses, wobei ihr eine Wohnnutzfläche von 253 m**2 zur Verfügung steht. Im November 1977 bezog sie den ersten Stock des Hauses, ließ dann im Obergeschoß eine Etagenheizung installieren und im Jahr 1985 durch einen Dachbodenausbau dort einen Wohnbereich herstellen. Die beiden Etagen im Obergeschoß und Dachgeschoß bilden eine Wohneinheit. ... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs1MRG idF 3.WÄG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 R... mehr lesen...
Norm: MRG§16 Abs3MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinnge... mehr lesen...
Begründung: In Frage steht, ob der "anrechenbare monatliche Hauptmietzins" im Sinn des § 18 Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 2 MRG für die Wohnung der Viertantragsgegnerin mit 75 oder 50 % des Richtwerts zu berechnen ist, wofür die Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie B oder C maßgeblich ist. In Frage steht, ob der "anrechenbare monatliche Hauptmietzins" im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, MRG für die Wohnung der Viert... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach § 18 MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des § 16 Abs 8 MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermögli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits am 25. 8. 1998 zu AZ 1 Ob 154/98y über die vom ursprünglichen Erstkläger erhobene Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts entschieden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren in Ansehung des Klägers unterbrochen, weil über dessen Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26. 11. 1997 der Konkurs eröffnet worden war. Mit Beschluß vom 2. 11. 1998 wurde das Verfahren, soweit es den Kläge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorauszuschicken ist, daß über das Vermögen des noch im Berufungsverfahren zweiten Klägers mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26.November 1997 der Konkurs eröffnet und demgemäß vom Erstgericht mit Beschluß vom 4.Dezember 1997 ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in Ansehung dieses Klägers unterbrochen sei. Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen diesen Kläger betreffen, bleiben sie daher unberührt. Der Kläger und der am Revisionsverfahren nicht me... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht erkannte die Erhöhung der Hauptmietzinse für die Mietgegenstände des Hauses Parkstraße 17 in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2005 in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe als zulässig. Es trug den Antragstellern weiters gemäß § 19 Abs 2 MRG die Vornahme der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten, deren Kosten im Gesamterfordernis veranschlagt sind, binnen einer Frist von einem Jahr auf. Was den einzig... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...