RS OGH 2000/6/15 5Ob145/00k, 5Ob60/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

MRG §18 Abs1
MRG §19
MRG §37 Abs3 Z4
MRG §37 Abs3 Z5
MRG §37 Abs3 Z6
ZPO §97 Abs1

Rechtssatz

In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 145/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
  • 5 Ob 60/01m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 60/01m
    nur: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113766

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0050OB00145_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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