RS OGH 2004/9/28 4Ob173/04a

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Norm

MRG §18 Abs1
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß § 18 Abs 1 MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor.Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 1435, ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119403

Dokumentnummer

JJR_20040928_OGH0002_0040OB00173_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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