Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Top 34 im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin. Die Parteien schlossen am 11. 6. 2003 den schriftlichen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. 7. 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Mietvertrag ist die Nutzfläche mit 133,86 m² angegeben, tatsächlich beträgt sie 128,68 m². An Hauptmietzins wurden monatlich 957,65 EUR zuzüglich einer „EDV-Gebühr in der derzeitigen Höhe von € 0,44“ vere... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Laut dem am 18. 9. 2003 abgeschlossenen Mietvertrag soll sich die 78 m² große „Wohnung in ordnungsgemäßen/brauchbaren Zustand" befunden und der Ausstattungskategorie A entsprochen haben. An monatlichem Hauptmietzins waren netto 427,12 Euro vereinbart. Tatsächlich verfügte die elektrische Anlage der Wohnung bei Mietvertragsabschluss über kein ordnungsgemäßes Schutzleitungssystem. Bei der Überprüfung der Anlage durch die MA 25 am 9. 12. 2004 löste nur eine Steckdose im Woh... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin mit Mietvertrag vom 4. 5. 1993 die Wohnung Top Nr. 5 im Haus *****, mit einer Fläche - nach Erweiterung - von 238 m² beginnend ab 1. 5. 1993 gemietet. Laut Mietvertrag soll die Wohnung die Ausstattungskategorie A aufweisen und nach Punkt I. des Mietvertrags haben Vermieter und Mieter den Zustand des Mietgegenstands nach Begehung dahin festgestellt, dass u. a. die Gasinstallationen für „in ordnungsgemäßem Zustand" befunden ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Martin Z*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig erklärt, weil eine gesicherte Rechtsprechung zur Bemängelungspflicht eines Mieters im Fall der Unbrauchbarkeit der Wohnung (mit nur erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Anlagen) fehle. Dies vor allem im Hinblick auf die Entscheidungen 5 Ob 120/00h = WoBl 2001/40 [Würt... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2
Rechtssatz: Es ist tatsächlich nicht zu vertreten, in einem Fall, wo Baderaum und WC unmittelbar durch eine Türe verbunden sind und das WC durch ein normales Fenster ins Freie entlüftet werden kann (das WC überdies nur vom Baderaum aus zu betreten ist), die Entlüftung des Baderaumes als nach der Verkehrsauffassung unzeitgemäß zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2
Rechtssatz: Es ist tatsächlich nicht zu vertreten, in einem Fall, wo Baderaum und WC unmittelbar durch eine Türe verbunden sind und das WC durch ein normales Fenster ins Freie entlüftet werden kann (das WC überdies nur vom Baderaum aus zu betreten ist), die Entlüftung des Baderaumes als nach der Verkehrsauffassung unzeitgemäß zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2
Rechtssatz: Es ist tatsächlich nicht zu vertreten, in einem Fall, wo Baderaum und WC unmittelbar durch eine Türe verbunden sind und das WC durch ein normales Fenster ins Freie entlüftet werden kann (das WC überdies nur vom Baderaum aus zu betreten ist), die Entlüftung des Baderaumes als nach der Verkehrsauffassung unzeitgemäß zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 1. 11. 1998 schlossen der Antragsteller mit den Antragsgegnerinnen einen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung top Nr 35 und 36 im Haus 1020 Wien, Ybbsstraße 22 ab. Es wurde ein monatlicher Mietzins von S 3.800 wertgesichert exklusive Betriebskosten und USt vereinbart. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 90 m2. Zum Mietvertragsabschluss befand sich die elektrische Anlage, die insgesamt nicht den Schutzvorschriften der ÖVE-Önorm E 8001-1 entsprach, in folgendem Zustand: ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***** in *****, der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top Nr 15 in diesem Haus. Ihm wurde monatlich für die gegenständliche Wohnung als Nettohauptmietzins in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999 ein Betrag von S 5.305,90 und im Zeitraum 1. 5. 1999 bis 30. 4. 2000 ein Betrag von S 5.335,08 vorgeschrieben. Ein früheres Mietverhältnis mit dem Antragsteller endete am 12. 1. 1998 durch Eintritt der Rechtskraft ... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren sind aus der Sicht des Antragstellers zwei Rechtsfragen unrichtig gelöst worden: 1.) die Kategorieeinstufung der Wohnung wegen der fehlenden Spüle; 2.) die Einbeziehung des Heizraums in die Nutzfläche der Wohnung. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen lauten wie folgt: Vor dem Antragsteller war Klaus M***** Mieter der gegenständlichen Wohnung. Als diesem die Wohnung übergeben wurde, war... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte eine Mietzinsüberschreitung für die von der Antragstellerin gemietete Wohnung mit monatlich S 135 fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und gelangte zu einem Überschreitungsbetrag von monatlich S 401,51. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und führte - soweit es für das drittinstanzliche Verfahren noch von B... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z1MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Kategoriemerkmal "Küche" setzt das Vorhandensein einer Kochgelegenheit und einer Spülgelegenheit voraus (so schon 5 Ob 129/86). Entscheidungstexte 5 Ob 50/01s Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s Veröff:SZ 74/43 5 Ob 61/01h Entscheidungstext OGH 27.... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
Rechtssatz: Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zuleitungen und Ableitungen unterliegt durch analoge Heranziehung des § 15a Abs 1 Z 4 MRG der Anzeigeobliegenheit des Mieters. Für den Vermieter ist es nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige u... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer ca 129 m2 großen, mit Bad und WC ausgestatteten Wohnung im Haus *****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Sie ist 1997 gemäß § 14 MRG in den seit 1943 bestehenden Mietvertrag ihrer Großmutter eingetreten. Der Antragsgegner nahm dies zum Anlass, den Hauptmietzins gemäß § 46 Abs 2 MRG auf S 32,70 pro m2 anzuheben. Die Antragstellerin ist Mieterin einer ca 129 m2 großen, mit Bad und WC ausgestatteten Wohnung im Haus *****, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §14 Abs2MRG §15a Abs1 Z4MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
Rechtssatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende muss dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Ele... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §14 Abs2MRG §15a Abs1 Z4MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
Rechtssatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende muss dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Ele... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §15a Abs1 Z2MRG aF §16 Abs2
Rechtssatz: Das für die Ausstattungskategorie B voraussetzende Vorhandensein von (eigenem) Vorraum und Küche beziehungsweise Kochnische ist nicht erfüllt, wenn ein unmittelbar vom Stiegenhaus betretbarer Vorraum von nur 4 Quadratmetern Größe auch mit einer "Küchenzeile" eingerichtet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 304/99p Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. 7. 1996 bis inklusive September 1997 durch die monatliche Vorschreibung eines Hauptmietzinses von netto S 19.696,50 um monatlich S 3.939,50 überschritten hat. Es legte dabei einen angemessenen Mietzins von S 120,-- pro m2 für das Bestandobjekt - eine neu ausgebaute Dachgescho... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3
Rechtssatz: Das für die Zinsbildung nach § 15a Abs 1 Z 1 bis Z 3 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 1 bis Z 3 MRG) maßgebliche Kriterium der (Unbrauchbarkeit)Brauchbarkeit stellt ausschließlich auf Sachmängel ab. Entscheidungstexte 5 Ob 176/99i Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3Wr BauO LGBl 1997/40 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des v... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3
Rechtssatz: Das für die Zinsbildung nach § 15a Abs 1 Z 1 bis Z 3 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 1 bis Z 3 MRG) maßgebliche Kriterium der (Unbrauchbarkeit)Brauchbarkeit stellt ausschließlich auf Sachmängel ab. Entscheidungstexte 5 Ob 176/99i Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3
Rechtssatz: Das für die Zinsbildung nach § 15a Abs 1 Z 1 bis Z 3 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 1 bis Z 3 MRG) maßgebliche Kriterium der (Unbrauchbarkeit)Brauchbarkeit stellt ausschließlich auf Sachmängel ab. Entscheidungstexte 5 Ob 176/99i Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3
Rechtssatz: Das für die Zinsbildung nach § 15a Abs 1 Z 1 bis Z 3 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 1 bis Z 3 MRG) maßgebliche Kriterium der (Unbrauchbarkeit)Brauchbarkeit stellt ausschließlich auf Sachmängel ab. Entscheidungstexte 5 Ob 176/99i Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i ... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3Wr BauO LGBl 1997/40 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des v... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3Wr BauO LGBl 1997/40 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des v... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs1 Z1MRG §15a Abs1 Z2MRG §15a Abs1 Z3Wr BauO LGBl 1997/40 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des v... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses B*****gasse***** in ***** G*****. Am 1./8. 3. 1996 wurde zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top Nr 3 in diesem Haus abgeschlossen und ein Hauptmietzins von S 5.500 für die 145,25 m**2 große, sanierungsbedürftige Wohnung vereinbart. Vereinbart wurde weiters, daß der Mieter auf seine Kosten Küche, Bad, Vorraum und Heizung errichten lasse, wofür ihm für die Dauer von sechs ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §15a Abs1MRG §18
Rechtssatz: Die Bedeutung der Ausstattungskategorien, liegt vor allem in ihrer Funktion als Berechnungsgrundlage ua für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, aber auch für die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach den §§ 18 f MRG und die dort zu berücksichtigenden "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse". Entscheidungstexte 5 Ob 291/98z Entschei... mehr lesen...