Norm
ABGB §7Rechtssatz
Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zuleitungen und Ableitungen unterliegt durch analoge Heranziehung des § 15a Abs 1 Z 4 MRG der Anzeigeobliegenheit des Mieters. Für den Vermieter ist es nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114793Dokumentnummer
JJR_20010313_OGH0002_0050OB00050_01S0000_002