Begründung: Auf der Liegenschaft EZ 108 der ***** mit der Liegenschaftsadresse ***** besteht Stockwerkseigentum. Die 1. bis 7. Antragsgegner sind schlichte Miteigentümer des materiellen Anteils B, wozu auch die Wohnung der Antragstellerin gehört, wobei der 1. Antragsgegnerin an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung das ausschließliche Benützungsrecht zusteht. Die 8. bis 16. Antragsgegner sind Wohnungseigentümer des materiellen Anteils A dieser Liegenschaft. Mietzins wird vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete im Mai 1981 Geschäftsräumlichkeiten sowie Parkflächen an die Beklagte, die ein Superädifikat errichtete und Investitionen vornahm. Im Sommer 1996 wurden sämtliche Aktien der Beklagten (mittelbar) in das Eigentum eines deutschen Konzerns übertragen. Diese Transaktion, die eine Übernahme der Beklagten durch den deutschen Konzern bewirkte, wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. 8. 1996 genehmigt. Dieser Sachverhalt bewirkte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Eigentümer des Einfamilienhauses *****. Mit Mietvertrag vom 28. 2. 2004 nahm die Klägerin dieses in Bestand, wobei es im schriftlichen Mietvertrag unter anderem heißt: III. Vorläufig wird ein Mietverhältnis vereinbart, welches mit 1. 3. 2004 beginnt. Dem Mietverhältnis gingen ausführliche Gespräche voraus, welche auch den möglichen Ankauf der Liegenschaft beinhalteten. Der Mietvertrag läuft weiter bis zu jenem Zeitpunkt, wo sich die Umstände im ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - die Feststellung, sie sei gemäß § 12a iVm § 46 Abs 2 MRG berechtigt, für das Bestandobjekt des Antragsgegners ab dem 1. 1. 2008 einen angemessenen monatlichen Nettomietzins von 6.000 EUR, in eventu einen angemessenen monatlichen Nettomietzins, mit dreiprozentiger Sprunggrenze, wertgesichert sowie zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer, zu verlangen. Zwar habe der Rechtsvorgänger und Vat... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §12a Abs8MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12a MRG ist das Gericht, sofern kein Antrag des Mieters nach § 12a Abs 8 MRG vorliegt, nur zur Feststellung befugt, ob bzw inwieweit der vom Vermieter nach § 12a Abs 2 MRG angehobene Hauptmietzins zulässig ist. Entscheidungstexte 5 Ob 21/04f ... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs8
Rechtssatz: Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a). Entscheidungstexte 5 Ob 76/99h Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IMRG §2 Abs1MRG §12a Abs8
Rechtssatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der
Begründung: von Wohnungseigentum ist... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs7MRG §12a Abs8MRG §16 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß die Aufwendungen im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (hier: Entscheidungszeitpunkt) noch von objektivem Nutzen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120MRG §2 Abs1 Satz4MRG §12a Abs8
Rechtssatz: Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (hier: Widmung zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken) zu den "Hauptabreden" z... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BaMRG §6 Abs1MRG §6 Abs2MRG §12a Abs8MRG §18MRG §19 Abs2
Rechtssatz: Der Auftrag bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen (§ 6 Abs 1 MRG) greift rechtsgestaltend in die bestehenden Mietverträge ein (SZ 58/158) und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bil... mehr lesen...