RS OGH 1999/3/23 5Ob76/99h

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

MRG §12a Abs8

Rechtssatz

Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111725

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0050OB00076_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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