Norm
MRG §12a Abs8Rechtssatz
Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a).Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111725Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00076_99H0000_001