Norm
MRG §12a Abs1Rechtssatz
§ 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Abs 1 leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Absatz eins, leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125754Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010