Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich vom 13.03.2024 für „Tauglich“ befunden. Am 19.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.07.2026 zugestellt. 2. Mit ausgefülltem Formular vom 02.04.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG beim Militärkommando Niederö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein österreichischer Staatsbürger und wurde am 26. und 27.02.2025 einer Stellung bei der Stellungskommission Wien unterzogen. Er wurde für „Tauglich“ befunden und hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein österreichischer Staatsbürger und wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 03.01.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt er die Zivildienstinformationen und brachte keine Zivildiensterklärung ein. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 03.01.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt er die Zivildienstinformationen und brachte keine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. Bis zum 09.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung eingebracht, am 09.12.2025 wurde gegen ihn vom Militärkomm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 15.09.2023 festgestellt. 2. Mit Antrag vom 03.10.2023 ersuchte der BF beim Militärkommando SALZBURG (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um dauerhafte Befreiung vom Grundwehrdienst. Als
Begründung: führte er zusammengefasst an, dass er den elterlichen land... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde vor der Stellungskommission Steiermark in der Zeit von 18.11.2020 bis 19.11.2020 seiner Musterung unterzogen. Der Beschluss der Stellungskommission vom 19.11.2020 lautete „Tauglich“, der Beschwerdeführer erklärte Rechtsmittelverzicht. 1.2. Vor der Stellungskommission wurde keine Zivildiensterklärung eingebracht.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Nachdem der am 14.05.1999 geborene XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Beschluss der Stellungskommission für Tirol vom 21.09.2017 als tauglich eingestuft wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs sowie der Beschwerdeführer am 25.09.2017 eine Zivildiensterklärung abgab, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Bisheriges Verfahren Am 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den Zeitraum ab 01.06.2020 zugestellt. Am 27.01.2020 hat der Beschwerdeführer abermals eine Zivildiensterklärung abgegeben. Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.02.2020 wurde festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers infolge Ruhens gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer hät... mehr lesen...