TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W170 2240593-2

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1
ZDG §1 Abs4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
ZDG §25

Spruch


W170 2240593-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2021, Zl. 464725/21/ZD/0321, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nachdem der am 14.05.1999 geborene XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Beschluss der Stellungskommission für Tirol vom 21.09.2017 als tauglich eingestuft wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs sowie der Beschwerdeführer am 25.09.2017 eine Zivildiensterklärung abgab, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 11.10.2017, Zl. 464725/1/ZD/17, der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes, dem insoweit Rechnung getragen wurde, als der Zivildienst mit Bescheid der Behörde vom 03.11.2017, Zl. 464725/15/ZD/1117, bis längstens 30.06.2020 aufgeschoben wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Ohne dass der Beschwerdeführer bis dahin einen weiteren Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gestellt hätte, wurde jener mit Bescheid der Behörde vom 03.02.2021, Zl. 464725/17/ZD/0221, einem Rechtsträger zur Dienstleistung im Rahmen des Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.04.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2021 zugestellt; gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.

Allerdings brachte der Beschwerdeführer am 11.02.2021 bei der Behörde erneut einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis Oktober 2021 ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers genau in der Mitte des letzten Semesters seines Bachelorstudiums läge, es ihm daher auch nicht möglich wäre, am darauffolgenden Semester teilzunehmen und vorläufig seine Ausbildung abzuschließen. Auch befände sich seine Zivildienststelle in Innsbruck, der Beschwerdeführer lebe aber seit Beginn des Studiums in Wien.

Mit Schreiben der Behörde vom 12.02.2021, Zl. 464725/19/ZD/0221, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktuelles Studienblatt, ein aktuelles Sammelzeugnis bzw. einen aktuellen Studienerfolgsnachweis sowie den Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, binnen Frist nachzuweisen.

Mit E-Mail vom 19.02.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich beim kommenden Sommersemester um das letzte Semester seines Bachelorstudiums handle, das er gerne beenden würde, bevor er seinen Zivildienst antrete. Auch würde ihm der vorgeschriebene Antritt des Zivildienstes nicht die Teilnahme an einem (nicht näher bezeichneten) studienrelevanten Wettbewerb ermöglichen, der nur alle zwei Jahre ausgetragen werde; schließlich befände sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Zivildienststelle in Innsbruck, der Wohnsitz des Beschwerdeführers läge aber derzeit in Wien. Dem E-Mail war ein Studienblatt für das Sommersemester 2021, eine Studienbestätigung und eine Abschrift der Studiendaten des Beschwerdeführers vom 19.02.2021 beigelegt.

Mit Bescheid der Behörde vom 05.03.2021, Zl. 464725/21/ZD/0321, wurde der Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte erbracht habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2021 zugestellt.

Mit am 17.03.2021 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, er habe bei seinem Antrag versehentlich nur angegeben, keine abgeschlossene Ausbildung zu haben; der Antritt des Zivildienstes falle aber darüber hinaus in das letzte Semester seines Bachelorstudiums; er unterbreche somit die Bachelorarbeit sowie die Absolvierung von verpflichtenden freien Wahllehrveranstaltungen und verunmögliche den Abschluss des Studiums.

Mit der Beschwerde wurden neben bereits oben erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers und der Behörde sowie der schon oben erwähnten Beweismittel eine Studienbestätigung der Universität für angewandte Kunst Wien für das Sommersemester 2021 und eine Bestätigung einer Lektorin der Universität für Bodenkultur Wien, wonach der Beschwerdeführer eine Bachelorarbeit zum Thema „Vom Third Place zum Thirdspace: Die Räumlichkeit sozialer Interaktion in Hinblick einer Krise der Einsamkeit“ schreibe und die Arbeit voraussichtlich in diesem Semester abgeschlossen werde, vorgelegt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist seit August 2017 ordentlicher Student des Bachelorstudiums Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur an der Universität für Bodenkultur in Wien sowie an der Universität für angewandte Kunst Wien, er schreibt derzeit seine Bachelorarbeit.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX Innsbruck, XXXX , und einen Nebenwohnsitz in XXXX Wien, XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, es sind keine "civil rights" betroffen, noch steht Art. 47 GRC, da kein Bezug zu EU-Normen gegeben ist, dem entgegen.

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Abs. 4 1. Satz ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.

Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde, gemäß § 14 Abs. 3 ZDG kann der Aufschub in den Fällen des § 14 Abs. 2 ZDG bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Gemäß § 25 Abs. 1 WG 2001 - auf den sowohl § 14 Abs. 1 als auch Abs. 2 ZDG verweisen - sind Wehrpflichtige von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen (1.) über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, (2.) die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, (3.), die (a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 WG 2001 erfüllen - das sind ausgeweihte Priester, Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind, Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. oder (b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und (4.) hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 4 ZDG setzt der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 21.09.2017. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2017 und hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung, nämlich das Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur, noch nicht begonnen.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Ende des Aufschubs - hier mit Ablauf des 30.06.2021) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Da der Beschwerdeführer dem Zivildienst mit Antritt am 01.04.2021 und somit binnen Jahresfrist nach dem Ende des Aufschubes, der bis 30.06.2020 gewährt worden war, zugewiesen wurde, ist § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG hier nicht anwendbar. Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG gilt jedoch „dasselbe“, wenn der Zivildienstpflichtige „ohne zugewiesen zu sein (…) ein Hochschulstudium begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Die Behörde hat sich diesbezüglich nicht festgelegt, sondern sowohl das Zutreffen des § 14 Abs. 2 erster Satz als auch zweiter Satz ZDG verneint.

Da der Beschwerdeführer sein Studium im August 2017 – ohne zugewiesen zu sein – begonnen hat, ist zu prüfen, ob eine Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ bedeuten würde, das ist bei lebensnaher und objektiver Würdigung der vorliegenden unbestrittenen Fakten nicht der Fall; schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Ende seines mit Bescheid der Behörde vom 03.11.2017, Zl. 464725/15/ZD/1117, bis längstens 30.06.2020 gewährten Aufschubs nicht gleich einen weiteren Aufschub beantragt hat, sondern mit dem Antrag zugewartet hat, bis er mit Bescheid der Behörde vom 03.02.2021, Zl. 464725/17/ZD/0221, einem Rechtsträger zur Dienstleistung im Rahmen des Zivildienstes zugewiesen wurde, deutet darauf hin, dass die Ableistung des Zivildienstes für den Beschwerdeführer keine außerordentliche Härte darstellt, da er sich diesfalls schon vor dem 30.06.2020, also vor Ablauf des gewährten Aufschubes, um die Verlängerung desselben bemüht hätte.

Aber auch wenn man diesen Umstand außer Betracht lässt, ist eine außerordentliche Härte durch die Ableistung des Zivildienstes nicht zu erkennen.

Zuerst ist festzuhalten, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wenn auch in Bezug auf eine alte Fassung, so dem Inhalt nach dennoch gleich – keine außerordentliche Härte „iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996“ dar. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Im gegenständlichen Fall wäre ein Monat des nunmehrigen Semesters, das im März 2021 begonnen hat, frustriert und würde der Zivildienst mit Ende Dezember 2021 enden, dann würde ein weiterer Monat bis zum Ende des nächsten Semesters anfallen. Dass die Ableistung des Zivildienstes zwei Semester Studienzeit kostet, erscheint aber geradezu der Normalfall, die Verlängerung der Studienzeit um rund ein Jahr bzw. 2 Semester und damit – allenfalls – verbundene Karrierenachteile (die hier jedoch nicht substantiiert vorgebracht wurden) sind daher nicht ausschlaggebend.

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er derzeit seine Bachelorarbeit schreibt, das Bundesverwaltungsgericht geht aber – im Gegensatz zur Information der Behörde, die das Bundesverwaltungsgericht aber nicht binden kann – nicht davon aus, dass jegliche Unterbrechung des Studiums während des Verfassens einer Abschlussarbeit (Bachelor-, Master-, Diplomarbeit oder Dissertation) automatisch eine außerordentliche Härte darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Ort seines Studiums einerseits die weitere Bearbeitung der Abschlussarbeit vollkommen verunmöglicht, etwa weil hiezu zwingend die Infrastruktur der Universität benötigt wird, und andererseits diese Abwesenheit zu einer erheblichen Verlängerung der Studiendauer über die Dauer des Zivildienstes hinaus verursachen würde, etwa weil begonnene, zeitintensive Versuchsreihen nicht fertiggeführt werden könnten und neu begonnen werden müssten. Andernfalls kann die Bachelorarbeit nach Ende des Zivildienstes fertiggestellt werden, was im Wesentlichen zu keiner (außerordentlichen) Verlängerung der Gesamtzeit des Studiums und des Zivildienstes führt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit auch an der Universität für angewandte Kunst Wien inskribiert ist und dort Kurse besucht, stellt für sich alleine oder in Zusammenschau mit den anderen Umständen auch keine außerordentliche Härte dar, da der Beschwerdeführer nicht einmal angedeutet hat, welche Kurse er versäumen und wie sich dies auf seine Studienzeit auswirken würde. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0008; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392; VwGH 24.03.1999, 98/11/0180; VwGH 17.11.1998, 98/11/0115).

Selbiges gilt sinngemäß auch für den Wettbewerb, den der Beschwerdeführer in seinem
E-Mail vom 19.02.2021 bloß erwähnt, aber weder dessen Bedeutung für das Studium darlegt noch diesbezügliches weiteres Vorbringen erstattet.

Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Innsbruck hat, stellt auch der Umstand, dass er einem Rechtsträger in Innsbruck zugewiesen wurde, keine außerordentliche Härte dar.

Daher ist der Antrag mangels außerordentlicher Härte zurückzuweisen und muss nicht darauf eingegangen werden, dass eine Gewährung bis – wie beantragt – Oktober 2021 nicht in Frage gekommen wäre, sondern allenfalls eine Gewährung bis Ende des Semesters.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargelegt und seiner Entscheidung unterstellt; es ist darüber hinaus keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

außerordentliche Härte Bachelorstudium bedeutender Nachteil Hauptwohnsitz ordentlicher Zivildienst Studienabschluss Studienunterbrechnung Zivildiener Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240593.2.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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