TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W122 2229469-2

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §1 Abs4
ZDG §5 Abs2
ZDG §5a

Spruch

W122 2229469-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , in XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.02.2020, Zl. 496375/1/ZD/20, in Angelegenheit der Zivildienstpflicht gem. § 1 Abs. 4 ZDG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Eintritt der Zivildienstpflicht per 04.09.2019 festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Bisheriges Verfahren

Am 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den Zeitraum ab 01.06.2020 zugestellt.

Am 27.01.2020 hat der Beschwerdeführer abermals eine Zivildiensterklärung abgegeben.

Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.02.2020 wurde festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers infolge Ruhens gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer hätte seine Zivildiensterklärung erst am 27.01.2020 eingebracht, was zu einem Zeitpunkt nach Zustellung des Einberufungsbefehls gewesen wäre.

Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 10.02.2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe rechtzeitig binnen 6-Monatsfrist einen "Antrag auf Zivildienst" bei der Zivildienstserviceagentur eingeschrieben eingebracht. Als Belege fügte der Beschwerdeführer unter anderem einen Nachforschungsauftrag und eine Postaufgabebestätigung bei.

Vorlage

Nach Aufforderung zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage vom 19.02.2020 sowie Vorlage des Nachforschungsergebnisses der Post AG legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die zugehörigen Aktenteile mit Schreiben vom 19.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Stellungsverfahren wurde am 05.04.2019 abgeschlossen.

Der taugliche Beschwerdeführer hat bereits am 03.09.2019 bei der belangten Behörde eine Zivildiensterklärung abgegeben. Diese ist bei dieser am 04.09.2019 eingelangt, formgültig und mängelfrei.

Ausschlussgründe, eine Zivildiensterklärung abzugeben lagen am 04.09.2019 nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, verurteilt.

Am 04.09.2019 war der Beschwerdeführer noch nicht zum Präsenzdienst einberufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde in zweiter Stellung mit Beschluss vom 05.04.2019 festgestellt.

Die Abgabe der Zivildiensterklärung ist aus der Bestätigung vom 03.09.2019 und aus dem Nachforschungsergebnis der Österreichischen Post AG vom 26.02.2020 ersichtlich. Da der Inhalt der Zivildiensterklärung vom 03.09.2019 nicht mehr festgestellt werden kann - dieses Schreiben wurde nicht zum Akt registriert oder protokolliert - ist der Inhalt der Zivildiensterklärung aufgrund des am 27.01.2020 abermals ausgefüllten Formulars abzuleiten. Es gibt keinen Grund an der - durch Nachforschungsergebnis und Rechnung (Nr. 69000190927459) bestätigten - Behauptung der Postaufgabe der Zivildiensterklärung am 03.09.2019 zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 1 Abs. 4 ZDG lautet auszugsweise:

"Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten."

§ 5 Abs. 2 ZDG lautet auszugsweise:

"Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam."

§ 5a ZDG lautet:

"§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1.wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2.wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3.während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1.feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2.die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3.die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4.ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."

Die mängelfreie Abgabe einer Zivildiensterklärung führt zur Zivildienstpflicht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Feststellung der belangten Behörde aufgrund der nachträglich vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abgabedatums der Zivildiensterklärung nicht gefolgt werden. Das am 27.01.2020 bestehende Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bestand am 04.09.2019, als die Zivildiensterklärung - beleghaft - bei der Behörde eingelangt ist, noch nicht. Aufgrund der nunmehr belegten Mängelfreiheit war die Zivildienstpflicht somit bereits per 04.09.2019 festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, inwieweit die Übermittlung eines Schreibens belegt werden muss und inwieweit in freier Beweiswürdigung das Empfangen eines eingeschriebenen Briefes bestätigt ist, ist hinreichend geklärt.

Schlagworte

Form Frist Fristenwahrung Zeitpunkt Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2229469.2.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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