Begründung: : Mit dem angefochtenen Bescheid wird der G. Transport GmbH Folgendes vorgeschrieben: "Gemäß § 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr. 102/2002 idgF (AWG 2002) werden von der Landeshauptfrau von Salzburg zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands folgende Maßnahmen verfügt: 1) Die auf Grundstück Nr 439/1, KG 56225 Thurnberg, zwischengelagerten Abfallarten und -mengen - Bauschutt (SlNr. 31409), vorwiegend Betonabbruch (SlNr. 31427), ca. 3000-4000 m³ - ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §5 Abs1 AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft erst mit der zulässigen Verwendung des Abfalls als Rohstoff. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anzeige der Ausstufung des Abfalls gemäß §5 Abs4 iVm §7 AWG 2002 erstattet wurde. Schlagworte Abfalleigenschaft, Rohstoff, Ausstufung von Abfall mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "im Juli 1998 in H Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.11.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt H polizeilich anzumelden" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HauptWG) begangen. Hierfür wurde gemäß § 22 Abs 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Meldepflicht nach § 3 Abs 1 HauptWG, wonach derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist, unterscheidet sich tatbestandsmäßig von der Meldepflicht des § 5 Abs 4 HauptWG. Danach ist derjenige, der in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate Unterkunft nimmt, (neben der Eintragung ins Gästeblatt) außerdem bei der Meldebehörde anzumelden, wobei diese Anmeldung erst spätestens am dritten Tag nach Ab... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit dem Lkw-Zug, Kennzeichen NU-DE 382 und NU-DV 834 (D), am 1.9.1998 grenzüberschreitenden Güterverkehr von D Richtung S durchgeführt, und dabei gegen 9:00 Uhr den einschreitenden Beamten auf der Tauernautobahn Höhe Autobahnparkplatz E auf Verlangen keine Gemeinschaftslizenz gem. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorweisen können. Er habe dadurch eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Da Art 5 Abs 4 letzter Satz der VO (EWG) Nr. 881/92 ausdrücklich normiert, dass die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist, kann das Nichtvorzeigen nur dann strafbar sein, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist. Schlagworte GbefG; Nichtvorzeigen der Gemeinschaftslizenz ist nur dann strafbar, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist mehr lesen...