RS UVS Steiermark 2000/01/05 30.3-62/1999

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Veröffentlicht am 05.01.2000
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Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 3 Abs 1 HauptWG, wonach derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist, unterscheidet sich tatbestandsmäßig von der Meldepflicht des § 5 Abs 4 HauptWG. Danach ist derjenige, der in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate Unterkunft nimmt, (neben der Eintragung ins Gästeblatt) außerdem bei der Meldebehörde anzumelden, wobei diese Anmeldung erst spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen ist. Somit sind Verstöße gegen diese beiden Meldepflichten unterschiedliche Verwaltungsübertretungen, weshalb die dem Unterkunftnehmer zur Last gelegte Verletzung der Meldepflicht so klar umschrieben sein muss, dass sie einer dieser beiden Bestimmungen unterstellt werden kann.

In diesem Sinne lässt die Vorhaltung, "Sie haben im Juli 1998 in 8411 H. 16 Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.11.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt H. polizeilich anzumelden", nicht die wesentliche Tatbestandmerkmale einer Übertretung nach § 5 Abs 4 HauptWG erkennen, wonach es sich um eine "Unterkunftsdauer von mehr als zwei Monaten in einem Beherbergungsbetrieb" gehandelt haben musste, und "die Anmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten und drei Tagen nach Unterkunftnahme erfolgte".

Schlagworte
Meldepflicht Beherbergungsbetrieb Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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