Da Art 5 Abs 4 letzter Satz der VO (EWG) Nr. 881/92 ausdrücklich normiert, dass die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist, kann das Nichtvorzeigen nur dann strafbar sein, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist.