RS UVS Salzburg 1999/12/13 5/10433/13-1999th

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Rechtssatz

Da Art 5 Abs 4 letzter Satz der VO (EWG) Nr. 881/92 ausdrücklich normiert, dass die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist, kann das Nichtvorzeigen nur dann strafbar sein, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist.

Schlagworte
GbefG; Nichtvorzeigen der Gemeinschaftslizenz ist nur dann strafbar, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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