TE UVS Salzburg 1999/12/13 5/10433/13-1999th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch den Kammervorsitzenden Mag. Erwin Ziermann, den Berichterstatter Mag. Thomas Thaller und das weitere Kammermitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des A in A, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 9.4.1999, Zahl 2/269-221-1998, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit dem Lkw-Zug, Kennzeichen NU-DE 382 und NU-DV 834 (D), am 1.9.1998 grenzüberschreitenden Güterverkehr von D Richtung S durchgeführt, und dabei gegen 9:00 Uhr den einschreitenden Beamten auf der Tauernautobahn Höhe Autobahnparkplatz E auf Verlangen keine Gemeinschaftslizenz gem. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorweisen können.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz iVm Art 5 Abs 4  der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen rechtzeitig durch seine Rechtsvertreter eingebrachten Berufung bestritt der Beschuldigte diesen Vorwurf und führte aus, er habe anlässlich der Anhaltung und Kontrolle durch Bezirksinspektor Sch die EU Genehmigung vorgelegt. Dies könne durch den Zeugen S aus N U auch bestätigt werden.

 

Die Berufungsbehörde hat daraufhin die Einvernahme des Zeugen S Rechtshilfeweg veranlasst. Der Zeuge gab am 27.8.1999 vor der Polizeiinspektion N U an, den damaligen Gütertransport, bei dem ein Bagger von N U nach T in Bosnien transportiert worden sei, mit einem Pkw begleitet zu haben. Er könne nicht sagen, welche Papiere der Beamte bei der Kontrolle vom Beschuldigten verlangt bzw. welche Papiere dieser vorgewiesen habe.

 

Am 19.10.1999 fand in der Sache eine mündliche Berufungsverhandlung statt, in der das Protokoll der Rechtshilfeeinvernahme des Zeugen S verlesen wurde. Weiters wurden der anzeigelegende Zollwachebeamte BezInsp. Sch und dessen Kollege BezInsp. R als Zeugen einvernommen.

 

Der Beschuldigte wiederholte in der Verhandlung im Wesentlichen, dass er die EU Lizenz für den Gütertransport den Beamten vorgewiesen habe. Er habe Insp. Sch damals auch gesagt, dass er nach Sp und nicht nach Jugoslawien fahre. Zum Beweise dafür lege er die Kopie eines Frachtbriefes vor. Es sei beabsichtigt gewesen, das transportierte Gut in Spielberg auf ein anderes Fahrzeug, welches aus Jugoslawien hätte kommen sollen, umzuladen. Dazu sei es aber nicht gekommen.

 

Der Anzeigeleger BezInsp. Sch gab an, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle angegeben habe, den Transport durch Österreich nach Jugoslawien durchzuführen. Als Auftraggeber habe der Beschuldigte Herrn S genannt. Er habe den Beschuldigten damals gefragt, ob er eine -Karte mitführe oder eine Genehmigung nach dem Güterbeförderungsgesetz bzw eine "§ 7 Genehmigung". Nachdem ihm der Beschuldigte auch mitgeteilt habe, in Deutschland gerade ein Fuhrunternehmen aufzubauen, sei für ihn klar gewesen, dass er keine Öko-Karte haben könne. Der Beschuldigte habe dann am gleichen Tag eine "§ 7 Genehmigung" nachgebracht.

Er glaube nicht, dass er damals konkret auch nach einer EU-Gemeinschaftslizenz gefragt habe. Vorgewiesen habe der Beschuldigte damals eine solche Gemeinschaftslizenz jedenfalls nicht. Er könne sich auch nicht erinnern, den in der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten vorgelegten Frachtbrief gesehen zu haben. Es seien ihm damals keine Papiere vorgelegt worden, die darauf hingewiesen hätten, dass der Transport lediglich bis Sp durchgeführt werde. Wenn ihm damals dieser Frachtbrief bzw eine EU-Gemeinschaftslizenz vorgelegt worden wären, hätte er ganz anders gehandelt und hätten sich andere Voraussetzungen für die Amtshandlung ergeben.

 

Der zweite an der damaligen Amtshandlung beteiligte Beamte BezInsp. R gab an, selbst nicht in die vorgelegten Papiere Einsicht genommen zu haben. Er habe aus dem Gespräch des Beschuldigten mit seinem Kollegen Sch mitgehört, dass diese beabsichtige in D ein Fuhrunternehmen aufzubauen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte damals konkret nach einer EU-Lizenz gefragt bzw zur Vorlage dieser Lizenz aufgefordert worden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu in seiner gemäß § 51c VStG zu treffenden neuerlichen Berufungsentscheidung durch eine Kammer folgendes erwogen:

 

Gemäß Art 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

-in einem Mitgliedstaat ("Niederlassungsmitgliedstaat" genannt) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist; -in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

 

Nach Art 5 Abs 4 dieser Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Da der Ausgangspunkt des vorliegenden Gütertransportes in D lag, ist von einem grenzüberschreitender Güterverkehr im Sinne der angeführten Verordnung (EWG) Nr. 881/92 auszugehen, unabhängig davon, ob der Zielpunkt des Transportes in Österreich (wie der Beschuldigte nunmehr behauptet) oder in Jugoslawien gelegen ist. Der Beschuldigte, der im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer solchen EU-Gemeinschaftslizenz, die ihm vom Landratsamt A-D-Kreis am 25.8.1998 erteilten worden war, vorgelegt hat, hätte diese als in Deutschland niedergelassener Güterbeförderungsunternehmer beim vorliegenden grenzüberschreitenden Güterverkehr zumindest in beglaubigter Kopie mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorweisen müssen. Die Berufungsbehörde nimmt auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Anzeigelegers an, dass diese EU-Gemeinschaftslizenz bei der damaligen Kontrolle am 1.9.1998 am Autobahnparkplatz E vom Beschuldigten nicht vorgelegt worden ist. Da es sich bei dem Beamten um ein erfahrenes Zollwacheorgan handelt, der tagtäglich solche Kontrollen durchführt, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass er diese EU-Gemeinschaftslizenz bei Durchsicht der ihm überreichten Papiere nicht übersehen hätte. Es sind auch keine Gründe dafür hervorgekommen, warum er den ihm völlig unbekannten Beschuldigten wahrheitswidrig belasten hätte sollen, was für ihn neben strafrechtlichen auch schwerwiegende disziplinärrechtliche Folgen nach sich ziehen würde. Nach seiner Aussage glaubt der Zeuge aber nicht, anlässlich der Amtshandlung vom Beschuldigten konkret die Vorlage einer EU-Gemeinschaftslizenz verlangt zu haben. Auch der zweite Beamte konnte sich an ein solches Verlangen nicht erinnern. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden, dass gegenständlich die Vorlage der EU-Gemeinschaftslizenz vom Kontrollberechtigten auch verlangt wurde.

 

Da Art 5 Abs 4 letzter Satz der VO (EWG) Nr. 881/92 ausdrücklich normiert, dass die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist, kann das Nichtvorzeigen nur dann strafbar sein, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist. Der vorliegende Tatvorwurf ist daher im Zweifel nicht erwiesen. Eine Verbesserung des Tatvorwurfes auf das Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz war nicht möglich, da ein entsprechender Vorwurf an den Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
GbefG; Nichtvorzeigen der Gemeinschaftslizenz ist nur dann strafbar, wenn es auf ein konkretes Vorzeigeverlangen des Kontrollberechtigten erfolgt ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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