Begründung: Der in Großbritannien wohnhafte Antragsgegner ist der Vater von Lawrence, Christa und Penny F*****. Lawrence und Christa sind noch minderjährig, Penny wurde am 12. Mai 2006 volljährig. Die Kinder lebten zumindest ab Anfang Oktober 2001 bei ihrer Mutter in Österreich. Da der Aufenthalt des Vaters damals unbekannt war, erhielten sie ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG. Am 2. Mai 2002 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens der Kinder, den Vater ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C3JWG §33oöJWG §47wrJWG §39krntJWG §32nöJWG §48TirJWG §16StmkJWG §41 Abs2 Z2StmkJWG §45 Abs1sbg JWO 1992 §45B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Die Höhe der gemäß § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen ein... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kam am 28. 8. 1988 mit seinem Motorrad durch den Hund des Beklagten zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen. Mit einer am 16. 2. 1989 eingebrachten Klage machte er Schadenersatzansprüche von insgesamt S 42.382,- s.A. geltend, darin ein Schmerzengeld von S 20.000,-, dessen Ausdehnung sich der Kläger ausdrücklich vorbehielt. Der Beklagte erstattete keine Klagebeantwortung, seine Versicherung leistete Zahlung in der Höhe des Klagsbetrages. Der Kläger schränkte sei... mehr lesen...
Begründung: Über die Berufung der Kläger wurde vom Berufungsgericht am 30.11.1989 entschieden; eine Berufungsbeantwortung der beklagten Partei lag nicht vor. Der beklagten Partei wurde am 25.6.1990 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Berufungsbeantwortung bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufungsbeantwortung zurück und sprach aus, daß ein "Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig sei. Die... mehr lesen...
Norm: ASGG idF WGN 1989 §47ZPO §519 GZPO §521aZPO §528 K
Rechtssatz: Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit Folge, hob das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung, seinem klagsabweisenden Teil und im Kostenpunkt als nichtig auf, erklärte das vorangegangene Verfahren (die Tagsatzungen vom 29.Februar 1988 und vom 22. August 1989) für nichtig und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ferner ... mehr lesen...