RS OGH 1990/4/25 9ObA100/90, 8Ob642/90, 2Ob508/91, 6Ob75/04d, 6Ob120/11g, 10ObS29/13g

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ASGG idF WGN 1989 §47
ZPO §519 G
ZPO §521a
ZPO §528 K

Rechtssatz

Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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