Norm
ASGG idF WGN 1989 §47Rechtssatz
Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des Paragraph 519, ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013