Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das behördliche Verfahren: 1.1. Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 02.04.2001 bis 30.11.2001 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sieben Monaten und 29 Tagen. Unmittelbar im Anschluss daran leistete er bis 30.09.2002 zehn Monate Präsenzdienst als Zeitsoldat. Von 01.10.2002 bis 30.09.2005 leistete er 36 Monate Präsenzdienst als Militärperson auf Zeit. Darüber hinaus wurde er für die Leistung ... mehr lesen...