Entscheidungsdatum
16.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W116 2008536-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 02.06.2014, GZ. P1121200/3-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend befristete Befreiung vom Wehrdienst zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 02.06.2014, GZ. P1121200/3-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend befristete Befreiung vom Wehrdienst zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen undA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das behördliche Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 02.04.2001 bis 30.11.2001 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sieben Monaten und 29 Tagen. Unmittelbar im Anschluss daran leistete er bis 30.09.2002 zehn Monate Präsenzdienst als Zeitsoldat. Von 01.10.2002 bis 30.09.2005 leistete er 36 Monate Präsenzdienst als Militärperson auf Zeit. Darüber hinaus wurde er für die Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen ausgewählt und dazu verpflichtet.
1.2. Im Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von seinem Mob-Truppenkörper vom Termin einer im Juni 2014 bevorstehenden Milizübung vorverständigt. Am 21.03.2014 wurde ihm der Einberufungsbefehl für die Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 zugestellt.
1.3. Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Militärkommando Salzburg mit, dass er seit 01.05.2014 als Selbstständiger bei einer namentlich genannten Firma (Schutz von Personen) tätig sei. Aufgrund des hohen Bereitschaftsgrades und des abwechselnden Schichtdienstes sei es ihm unter den oben genannten Voraussetzungen nicht möglich an der Milizübung teilzunehmen. Ein bestimmter Auftrag sei für ihn existenziell und es bestehe keine Möglichkeit ihn davon freizuspielen. Eine Entschädigung würde in diesem Fall nicht helfen, da er den Auftrag nicht erfüllen könnte und in der Folge ganz verlieren würde. Deswegen ersuche er um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der oben genannten Milizübung.
1.4. Mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 09.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Beweismittel vorzulegen, insbesondere einen Nachweis über seine beruflichen bzw. wirtschaftlichen Nachteile bei Ableistung der Milizübung sowie detaillierte Angaben betreffend den von ihm ins Treffen angeführten Auftrag unter Beischluss sämtlicher Beweismittel (in Fotokopie).
1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Beschluss des Landesgerichts Salzburg (Firmenbuchsache), dem zu entnehmen ist, dass er laut Gesellschaftsvertrag vom XXXX(in der Folge F. G.) eine Firma mit dem Namen XXXX (in der Folge C. R.) gegründet hat und im Firmenbuch als unbedingt haftender Mitgesellschafter aufscheint, weiters eine schriftliche Vereinbarung vom 15.12.2012 zwischen den Firmen C. P. und C. R. über Dienstleistungen der Firma C. R. für den Zeitraum von zwölf Monaten beginnend ab den 01.01.2013 im Bereich Objekt- und Personenschutz und schließlich eine Verständigung des Landes Salzburg vom 24.04.2014 über die Änderung der Bezeichnung des vom Mitgesellschafter des Beschwerdeführers angemeldeten Gewerbes.1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Beschluss des Landesgerichts Salzburg (Firmenbuchsache), dem zu entnehmen ist, dass er laut Gesellschaftsvertrag vom XXXX(in der Folge F. G.) eine Firma mit dem Namen römisch 40 (in der Folge C. R.) gegründet hat und im Firmenbuch als unbedingt haftender Mitgesellschafter aufscheint, weiters eine schriftliche Vereinbarung vom 15.12.2012 zwischen den Firmen C. P. und C. R. über Dienstleistungen der Firma C. R. für den Zeitraum von zwölf Monaten beginnend ab den 01.01.2013 im Bereich Objekt- und Personenschutz und schließlich eine Verständigung des Landes Salzburg vom 24.04.2014 über die Änderung der Bezeichnung des vom Mitgesellschafter des Beschwerdeführers angemeldeten Gewerbes.
1.6. Am 15.05.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Militärkommando Salzburg fernmündlich mit, dass er vom ins Treffen geführten neuen Auftrag noch keine Auftragsbestätigung vorlegen könne, weil der Kunde diesen noch nicht unterschrieben hätte.
1.7. Am 26.05.2014 langte beim Militärkommando Salzburg schließlich eine Auftragsbestätigung/Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Firma I. S. GmbH und der Firma C. R. ein. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Auftragserteilung seitens der Firma I. S. GmbH am 29.04.2014 erfolgt und seit dem 01.05.2014 unbefristet gültig sei. Der Gegenstand der geschäftlichen Vereinbarung sei der Schutz und die Sicherheit der Firma I. S. GmbH.1.7. Am 26.05.2014 langte beim Militärkommando Salzburg schließlich eine Auftragsbestätigung/Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Firma römisch eins. S. GmbH und der Firma C. R. ein. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Auftragserteilung seitens der Firma römisch eins. S. GmbH am 29.04.2014 erfolgt und seit dem 01.05.2014 unbefristet gültig sei. Der Gegenstand der geschäftlichen Vereinbarung sei der Schutz und die Sicherheit der Firma römisch eins. S. GmbH.
1.8. Von Seiten des Militärkommandos Salzburg in Auftrag gegebene Erhebungen durch die Staatgemeinde Mittersill ergaben, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2006 in Mittersill gemeldet ist, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt und keiner Nebenbeschäftigung nachgeht.
1.9. Mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
1.10. In seiner Stellungnahme vom 27.05.2014 führte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr alle Dokumente übermittelt habe, welche seine derzeitige Situation darstellen würden. Er wolle neuerlich darauf hinweisen, dass er von diesem Auftrag wirtschaftlich abhängig sei. Ihn zu verlieren wäre für ihn bedrohlich. Er habe sehr viel Vorarbeit investiert und es sei ebenso viel Arbeit nötig, um diesen Auftrag weiter zu halten.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos vom 02.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung folgendes aus:2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos vom 02.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung folgendes aus:
"Das Militärkommando Salzburg gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für
die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht: Es liegen bei Ihnen wirtschaftliche Interessen vor, weil Sie seit 01.05.2014 als einer von zwei Gesellschaftern an der ordnungsgemäßen Führung Ihres Unternehmens ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben und bei Leistung einer Milizübung das Entstehen eines wirtschaftlichen Nachteiles nicht ausgeschlossen werden kann. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der gegenständlichen Milizübung rechtfertigen, musste jedoch
verneint werden. Dies deshalb, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen ist, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zuordnen, dass einer Einberufung zur Leistung von Milizübungen keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0370!) Besonders rücksichtswürdig sind wirtschaftliche Interessen erst dann, wenn der aufgrund militärischer Erfordernisse zur oben angeführten Präsenzdienstart herangezogene Wehrpflichtige trotz der Kürze dieser Präsenzdienstart durch die Ableistung in seiner Existenz gefährdet wäre (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/11/0092!). Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerät. Dieser Grundsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf anwendbar, dass sich der Wehrpflichtige auf die Gefährdung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung beruft (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197!). Durch die zeitgerechte Vorverständigung und Einberufung zu der gegenständlichen Milizübung hatten Sie die Möglichkeit entsprechende Dispositionen zu treffen, um Ihre beruflichen Verpflichtungen und Ziele mit Ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart in Einklang zu bringen. Die Behörde verkennt nicht, dass Ihnen durch die Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten, vertritt jedoch gleichzeitig die Auffassung, dass diese Nachteile nicht über das Ausmaß hinausgehen, das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbar ist (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1968, Slg.Nr. 7443/A und vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197). Demnach stellt die Tatsache allein, dass Sie selbstständig erwerbstätig sind und diesbezüglich vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben, kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Andernfalls würde dies nämlich bedeuten, dass ein Wehrpflichtiger, der Ihren Beruf ausübt und die restlichen Übungstage noch nicht geleistet hat, nie mehr herangezogen werden könnte. Eine solche Bevorzugung einer Berufsgruppe kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie für die Dauer der Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. Nr. I 31/2001, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf eine Entschädigung haben, wodurch Ihr allfälliger Verdienstentgang wenigstens teilweise abgedeckt wird. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen haben Sie nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich."verneint werden. Dies deshalb, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen ist, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zuordnen, dass einer Einberufung zur Leistung von Milizübungen keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0370!) Besonders rücksichtswürdig sind wirtschaftliche Interessen erst dann, wenn der aufgrund militärischer Erfordernisse zur oben angeführten Präsenzdienstart herangezogene Wehrpflichtige trotz der Kürze dieser Präsenzdienstart durch die Ableistung in seiner Existenz gefährdet wäre (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/11/0092!). Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerät. Dieser Grundsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf anwendbar, dass sich der Wehrpflichtige auf die Gefährdung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung beruft (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197!). Durch die zeitgerechte Vorverständigung und Einberufung zu der gegenständlichen Milizübung hatten Sie die Möglichkeit entsprechende Dispositionen zu treffen, um Ihre beruflichen Verpflichtungen und Ziele mit Ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart in Einklang zu bringen. Die Behörde verkennt nicht, dass Ihnen durch die Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten, vertritt jedoch gleichzeitig die Auffassung, dass diese Nachteile nicht über das Ausmaß hinausgehen, das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbar ist (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1968, Slg.Nr. 7443/A und vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197). Demnach stellt die Tatsache allein, dass Sie selbstständig erwerbstätig sind und diesbezüglich vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben, kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Andernfalls würde dies nämlich bedeuten, dass ein Wehrpflichtiger, der Ihren Beruf ausübt und die restlichen Übungstage noch nicht geleistet hat, nie mehr herangezogen werden könnte. Eine solche Bevorzugung einer Berufsgruppe kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie für die Dauer der Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 31 aus 2001,, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf eine Entschädigung haben, wodurch Ihr allfälliger Verdienstentgang wenigstens teilweise abgedeckt wird. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen haben Sie nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich."
2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.06.2014 zugestellt.
3. Das Beschwerdeverfahren:
3.1. Am 03.06.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Salzburg per E-Mail eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin wird auf die existentielle Gefährdung der Auftragslage und somit auch der Haupteinnahmequellen der Firma C. R. hingewiesen. F. G., der zweite Gesellschafter der Firma C. R., betreue bereits seit 2009 die Familie T. auf selbstständiger Basis. Mit diesem Auftrag ist es ihm möglich, seine Familie zu ernähren und somit auch seine monatlichen Zahlungen zu bestreiten. Der Auftrag habe sich nun so weit entwickelt, dass seit diesem Jahr die Fa. C. R. selbst als Auftragnehmer agiere. Um wirtschaftliches Wachstum weiterhin zu ermöglichen und somit auch einer Scheinselbstständigkeit vorzubeugen, sei der Beschwerdeführer Gesellschafter in dem Unternehmen C. R. geworden. Seit Beginn 2013 habe sich der Beschwerdeführer sämtlichen auftragsbezogenen Herausforderungen erfolgreich gestellt und sei deshalb im April 2014 der Familie T. persönlich vorgestellt worden. Diese habe ihn für geeignet befunden. Dies sei deshalb geschehen, weil man mit dem alten Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter unzufrieden gewesen sei. Daher habe die Familie durch die Vergabe des Auftrages an die Firma C. R. und den Einsatz des Beschwerdeführers als Ersatz für Herrn G. eine Verbesserung der Situation herbeiführen wollen. Um in dem herausfordernden und sehr diskreten Bereich des bewaffneten Personenschutzes für Familien (Family Office) arbeiten zu können, müssten sehr hohe fachkenntliche und charakterliche Eigenschaften vorliegen. Man werde den Familien durch spezielle Einbindungsverfahren vorgestellt. Dies ziehe sich oft über ein Jahr. Sobald eine Position frei werde oder nach besetzt werden müsse, geschähe dies sehr rasch, um dem auszuscheidenden Sicherheitspersonal keine Chance zu Interventionen zu bieten. In diesen Bereichen der Sicherheit arbeite man tagtäglich sehr nah am Kunden und erlange dadurch auch familiäre Einblicke. Der Auftrag bei der Familie T. sei so strukturiert, dass er von zwei Personenschützern abgedeckt werden könne. Dies bedeute, dass jeweils ein Personenschützer permanent der Familie zur Verfügung stehe. Weil man auch stetig an der Erweiterung der Auftragslage arbeite, müsse man auch in der Lage sein, kurzfristig entstehende Termine und Aufträge wahrzunehmen. Zudem komme noch ergänzend hinzu, dass sich seit zwei Jahren Herr F. G. auch bei einer Familie in München in einer fixen Auftragseinbindung befinde, welche ihn aufgrund der vorhandenen Struktur im Monat bis zu 15 Tagen binden würde. Um den personellen Einbindungen in Salzburg und München reibungslos gerecht zu werden, erstelle man die Diensteinteilungen immer 3 bis 4 Monate im Voraus. Der Dienstplan für den Monat Juni sei bereits fixiert worden, bevor die Familie die personelle Entscheidung für den Beschwerdeführer getroffen habe. Wenn der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl wahrnehmen müsse und im Zeitraum 10.06 bis 18.06. für die Fa. C. R. und somit auch für den Auftrag bei der Familie T. nicht zur Verfügung stehe, bedeute dies aufgrund der oben erklärten personellen Problematik und der Einbindung von Herrn G. in München eine existentielle Bedrohung für den Auftrag Salzburg. Die Fa. C. R. sei dann nicht in der Lage den Vertrag zu erfüllen. Diese vertraglichen Absprachen seien bedingungslose Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrags zwischen der Fa. I. und der Fa. C. R.. Ein Nichterfüllen der vertraglichen Absprachen komme einem Vertragsbruch zu Lasten der Fa. C. R. gleich und könnte das sofortige Auftragsende einleiten. Da der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine gesamten Einkünfte aus diesem Auftrag generiere und anderweitige Aufträge noch keine finanziellen Erfolge erzielen würden, würde dies auch das sofortige Ende seiner Einkünfte bedeuten. Der Beschwerdeführer wäre somit nicht mehr in der Lage seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Um weiterhin monatliche Einkünfte für beide Gesellschafter erzielen und der Generierung neuer Aufträge nachkommen zu können, werde um eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung ersucht.3.1. Am 03.06.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Salzburg per E-Mail eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin wird auf die existentielle Gefährdung der Auftragslage und somit auch der Haupteinnahmequellen der Firma C. R. hingewiesen. F. G., der zweite Gesellschafter der Firma C. R., betreue bereits seit 2009 die Familie T. auf selbstständiger Basis. Mit diesem Auftrag ist es ihm möglich, seine Familie zu ernähren und somit auch seine monatlichen Zahlungen zu bestreiten. Der Auftrag habe sich nun so weit entwickelt, dass seit diesem Jahr die Fa. C. R. selbst als Auftragnehmer agiere. Um wirtschaftliches Wachstum weiterhin zu ermöglichen und somit auch einer Scheinselbstständigkeit vorzubeugen, sei der Beschwerdeführer Gesellschafter in dem Unternehmen C. R. geworden. Seit Beginn 2013 habe sich der Beschwerdeführer sämtlichen auftragsbezogenen Herausforderungen erfolgreich gestellt und sei deshalb im April 2014 der Familie T. persönlich vorgestellt worden. Diese habe ihn für geeignet befunden. Dies sei deshalb geschehen, weil man mit dem alten Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter unzufrieden gewesen sei. Daher habe die Familie durch die Vergabe des Auftrages an die Firma C. R. und den Einsatz des Beschwerdeführers als Ersatz für Herrn G. eine Verbesserung der Situation herbeiführen wollen. Um in dem herausfordernden und sehr diskreten Bereich des bewaffneten Personenschutzes für Familien (Family Office) arbeiten zu können, müssten sehr hohe fachkenntliche und charakterliche Eigenschaften vorliegen. Man werde den Familien durch spezielle Einbindungsverfahren vorgestellt. Dies ziehe sich oft über ein Jahr. Sobald eine Position frei werde oder nach besetzt werden müsse, geschähe dies sehr rasch, um dem auszuscheidenden Sicherheitspersonal keine Chance zu Interventionen zu bieten. In diesen Bereichen der Sicherheit arbeite man tagtäglich sehr nah am Kunden und erlange dadurch auch familiäre Einblicke. Der Auftrag bei der Familie T. sei so strukturiert, dass er von zwei Personenschützern abgedeckt werden könne. Dies bedeute, dass jeweils ein Personenschützer permanent der Familie zur Verfügung stehe. Weil man auch stetig an der Erweiterung der Auftragslage arbeite, müsse man auch in der Lage sein, kurzfristig entstehende Termine und Aufträge wahrzunehmen. Zudem komme noch ergänzend hinzu, dass sich seit zwei Jahren Herr F. G. auch bei einer Familie in München in einer fixen Auftragseinbindung befinde, welche ihn aufgrund der vorhandenen Struktur im Monat bis zu 15 Tagen binden würde. Um den personellen Einbindungen in Salzburg und München reibungslos gerecht zu werden, erstelle man die Diensteinteilungen immer 3 bis 4 Monate im Voraus. Der Dienstplan für den Monat Juni sei bereits fixiert worden, bevor die Familie die personelle Entscheidung für den Beschwerdeführer getroffen habe. Wenn der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl wahrnehmen müsse und im Zeitraum 10.06 bis 18.06. für die Fa. C. R. und somit auch für den Auftrag bei der Familie T. nicht zur Verfügung stehe, bedeute dies aufgrund der oben erklärten personellen Problematik und der Einbindung von Herrn G. in München eine existentielle Bedrohung für den Auftrag Salzburg. Die Fa. C. R. sei dann nicht in der Lage den Vertrag zu erfüllen. Diese vertraglichen Absprachen seien bedingungslose Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrags zwischen der Fa. römisch eins. und der Fa. C. R.. Ein Nichterfüllen der vertraglichen Absprachen komme einem Vertragsbruch zu Lasten der Fa. C. R. gleich und könnte das sofortige Auftragsende einleiten. Da der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine gesamten Einkünfte aus diesem Auftrag generiere und anderweitige Aufträge noch keine finanziellen Erfolge erzielen würden, würde dies auch das sofortige Ende seiner Einkünfte bedeuten. Der Beschwerdeführer wäre somit nicht mehr in der Lage seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Um weiterhin monatliche Einkünfte für beide Gesellschafter erzielen und der Generierung neuer Aufträge nachkommen zu können, werde um eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung ersucht.
3.2. In einem an das Militärkommando Salzburg gerichteten E-Mail vom 03.06.2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um folgende Ausführungen: "Zu dem Zeitpunkt als ich den Einberufungsbefehl bekommen habe, war ich noch Angestellter. Als sich dann die berufliche Chance ergab, das kam unerwartet, habe ich diese genutzt! Dies wird mir im Bescheid zur Last gelegt. Ich habe nicht im Sinne vom Einberufungsbefehl mein Leben angepasst und eine Berufliche Chance wahrgenommen. Das ist nicht korrekt. Man kann nicht erwarten, dass ich keine Berufschancen mehr wahrnehme! Ich bitte Sie dies auch zu berücksichtigen."
3.3. Mit Schreiben vom 04.06.2014 legte das Militärkommando Salzburg die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 05.06.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 02.04.2001 bis 30.11.2001 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sieben Monaten und 29 Tagen. Unmittelbar im Anschluss daran leistete er bis 30.09.2002 zehn Monate Präsenzdienst als Zeitsoldat. Von 01.10.2002 bis 30.09.2005 leistete er 36 Monate Präsenzdienst als Militärperson auf Zeit. Darüber hinaus wurde er für die Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen ausgewählt und dazu verpflichtet.
Im Dezember 2013 wurde er von seinem Mob-Truppenkörper vom Termin einer im Juni 2014 bevorstehenden Milizübung vorverständigt. Am 21.03.2014 wurde ihm ein Einberufungsbefehl für die Milizübung vom 10.06.2014 bis 18.06.2014 zugestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.04.2014 gründete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem ehemaligen Arbeitgeber die OG C. R. und scheint im Firmenbuch als unbedingt haftender Mitgesellschafter auf. Diese Firma ist im Bereich Personen- und Objektschutz tätig, ausgeführt werden diese Tätigkeiten von den beiden Gesellschaftern.
Aus der vorgelegten Auftragsbestätigung geht hervor, dass die die Firma C. R. am 29.04.2014 von der Firma I. S. GmbH einen Auftrag erhielt, welcher ab dem 01.05.2014 unbefristet gültig ist und sich auf zwölf volle Monate im Jahr bezieht. Gegenstand der geschäftlichen Vereinbarung ist der Schutz und die Sicherheit der Firma I. S. GmbH (bzw. der Familie T) in Form von Objekt- und Personenschutz. Ein konkreter quantitativer bzw. zeitlicher Umfang des Auftrages ist der Auftragsbestätigung nicht zu entnehmen. Betreffend das zur Erfüllung des Auftrages von der Firma C. R. eingesetzte Personal wird in der Auftragsbestätigung ausgeführt, dass alle eingesetzten Personen ein Screening durchlaufen müssen und vor Einbindung in den Auftrag dem Auftraggeber persönlich bekannt zu machen sind. Jeder neu eingesetzte Mitarbeiter, egal in welchem Arbeitsverhältnis er zur Firma C. R. steht, ist verpflichtet eine einmonatige Probezeit zu absolvieren und kann jederzeit ohne Bekanntgabe von gründen seitens des Auftraggebers aus dem Auftrag entlassen werden. Des Weiteren müssen alle eingesetzten Personen die Anforderungen im internationalen Sicherheitsbereich erfüllenAus der vorgelegten Auftragsbestätigung geht hervor, dass die die Firma C. R. am 29.04.2014 von der Firma römisch eins. S. GmbH einen Auftrag erhielt, welcher ab dem 01.05.2014 unbefristet gültig ist und sich auf zwölf volle Monate im Jahr bezieht. Gegenstand der geschäftlichen Vereinbarung ist der Schutz und die Sicherheit der Firma römisch eins. S. GmbH (bzw. der Familie T) in Form von Objekt- und Personenschutz. Ein konkreter quantitativer bzw. zeitlicher Umfang des Auftrages ist der Auftragsbestätigung nicht zu entnehmen. Betreffend das zur Erfüllung des Auftrages von der Firma C. R. eingesetzte Personal wird in der Auftragsbestätigung ausgeführt, dass alle eingesetzten Personen ein Screening durchlaufen müssen und vor Einbindung in den Auftrag dem Auftraggeber persönlich bekannt zu machen sind. Jeder neu eingesetzte Mitarbeiter, egal in welchem Arbeitsverhältnis er zur Firma C. R. steht, ist verpflichtet eine einmonatige Probezeit zu absolvieren und kann jederzeit ohne Bekanntgabe von gründen seitens des Auftraggebers aus dem Auftrag entlassen werden. Des Weiteren müssen alle eingesetzten Personen die Anforderungen im internationalen Sicherheitsbereich erfüllen
Die zuvor vom nunmehrigen Mitgesellschafter des Beschwerdeführers geführte Firma, welcher der Beschwerdeführer offenbar als Arbeitnehmer angehört hatte, war bereits vor diesem Zeitpunkt als Subauftragnehmer für die Familie T in diesem Bereich tätig. Da die vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftraggeber zurzeit ausschließlich von den beiden Gesellschaftern der Firma C. R. erbracht werden und der Mitgesellschafter des Beschwerdeführers darüber hinaus auch noch anderen vertragliche Verpflichtungen nachkommt, ist nicht auszuschließen, dass die durch die Milizübung bedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers der Firma C. R. Probleme bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verursacht und im Falle einer daraus resultierenden Vertragsauflösung allenfalls auch zu längerfristigen wirtschaftlichen Einbußen führt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Salzburg hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 handeln würde.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Salzburg hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 handeln würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A)
3.3.1. Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:3.3.1. Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:
"(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
3.3.2. Zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174).
Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).
Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012).
Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier:
Verlust der Trafik als Existenzgrundlage).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des § 26 Ab.1 Z 2 WG 2001 sind, wirksam entgegenzutreten. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Firma gründete (11.04.2014) und den ins Treffen geführten Auftrag annahm (29.04.2014), war ihm bereits bewusst, dass er in der Zeit von 10.06.2014 bis 18.06.2014 an einer Milizübung teilzunehmen hatte, da ihm der diesbezügliche Einberufungsbefehl am 21.03.2014 zugestellt worden war. Er wäre daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls verpflichtet gewesen seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner Präsenzdienstverpflichtung entsprechend zu harmonisieren, zB. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss oder durch Berücksichtigung seiner bevorstehenden übungsbedingten Abwesenheit bei der Planung der Diensteinteilung.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des Paragraph 26, Ab.1 Ziffer 2, WG 2001 sind, wirksam entgegenzutreten. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Firma gründete (11.04.2014) und den ins Treffen geführten Auftrag annahm (29.04.2014), war ihm bereits bewusst, dass er in der Zeit von 10.06.2014 bis 18.06.2014 an einer Milizübung teilzunehmen hatte, da ihm der diesbezügliche Einberufungsbefehl am 21.03.2014 zugestellt worden war. Er wäre daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls verpflichtet gewesen seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner Präsenzdienstverpflichtung entsprechend zu harmonisieren, zB. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss oder durch Berücksichtigung seiner bevorstehenden übungsbedingten Abwesenheit bei der Planung der Diensteinteilung.
Und selbst wenn eine Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Mitgesellschafter aufgrund der vorgebrachten Kollision mit Verpflichtungen aus einem anderen Auftrag tatsächlich unmöglich sein sollte, bliebe noch immer die Möglichkeit, durch Einstellung eines weiteren Mitarbeiters oder Beauftragung eines Subunternehmers zumindest vorübergehend für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Auftragsbestätigung nämlich nicht, dass dies seitens des Auftragsgebers bereits von vornherein ausgeschlossen worden wäre, da diese sogar ausdrückliche Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei Einsatz von weiterem Personal durch die Firma des Beschwerdeführers enthält. Anderenfalls wäre die Zukunft des Auftrags und - geht man diesbezüglich von den Angaben des Beschwerdeführers aus - damit das Überleben seiner Firma auch ohne seine Präsenzdienstverpflichtung mehr als ungewiss, da ein vorübergehender Ausfall einer der beiden Mitgesellschafter aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Umständen wohl niemals ausgeschlossen werden könnte.
Im Unterlassen eben solcher betrieblichen Vorbereitungsmaßnahmen liegt - wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt - bereits eine Verletzung der den Beschwerdeführer wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungsplicht. Und für den Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich keine andere Möglichkeiten bleiben sollte den Auftrag zu halten, als ihn persönlich auszuführen, würde nach der oben angeführten Judikatur bereits die Annahme eines solchen Auftrages zum gegebenen Zeitpunkt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht darstellen. Denn demnach stellt die Aufnahme einer mit der Präsenzdienstpflicht nicht in Einklang zu bringenden Tätigkeit auch dann eine Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, wenn es sich dabei um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat.
Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht - wie das hier der Fall ist - können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte.
Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befreiungsgründe, befristete Befreiung, besonders rücksichtswürdigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W116.2008536.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014