Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 17.03.2026 den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes und brachte vor, vor kurzem einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, aber derzeit die Abendschule zu besuchen. Dieser wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 30.04.2025, Zl. P2046897/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist am 21.02.2006 geboren und wehrpflichtig. Er wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 06.06.2024 für tauglich befunden und hat weder eine Zivildiensterklärung eingebracht noch wurde er von der Leistung des Präsenzdienst befreit oder ihm der Antritt aufgeschoben. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde von der Stellungskommission des Militärkommando (MilKdo) erstmals am 01.12.2021 festgestellt. Am 01.01.2021 und auch zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung befand sich der BF in einer laufenden Schulausbildung an der HTL, XXXX (5 Jahre, Elektrotechnik). 1. Die Tau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit am 18.07.2024 übersandter E-Mail beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub seines Militärdienstes, aufgrund seines Studiums an der Paris Lodron Universität Salzburg. Mit am 18.07.2024 übersandter E-Mail beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub seines Militärdienstes, aufgrund seines Studiums an der Paris Lodron... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom XXXX meldete die Beschwerdeführerin, eine (ehemalige) Bedienstete des Österreichischen Bundesheeres, sich zu einer freiwilligen Waffenübung gemäß §§ 22 und 39 WG 2001 vom XXXX bis zum XXXX . Diese Meldung wurde vom mob-verantwortlichen Kommando mit Stellungnahme vom XXXX befürwortet. Die Eignung der Wehrpflichtigen und der Bedarf seien gegeben. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 meldete di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden. Am 03.06.2024 trat der BF den Grundwehrdienst an und wurde mit Wirksamkeit von 05.06.2024 anlässli... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit im
Spruch: genannten Bescheid zu einer Milizübung im Zeitraum 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2024 zugestellt. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwe... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 09.10.2023 bis 21.10.2023 einberufen. 2. Mit gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es bestehe die dienstliche Notwendigkeit seiner Dienstverrichtung beim Dienstgeber Land Kärnten, weil er mehrere Schlüsselfunktionen innehabe (geschäftsführ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.06.2023 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und 28 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Er sei ab 00:00 dieses Tages Soldat. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungs... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid mit Wirkung vom 10.07.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl s... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der Einberufungsbefehl des Militärkommando Steiermark ST/03/17/65 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst nunmehr in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit am 04.09.2023 bis spätesten um 11:00 Uhr beim Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 anzutreten habe. 2. Mit gegen diesen Be... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 20.05.2021 festgestellt. 2. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 20.01.2022) wurde der BF zur Leistung des Grundwehrdienstes mit 01.06.2022 einberufen (AS 16). 3. Mit E-Mail vom 15.02.2022 ersuchte der BF beim Militärkommando XXXX (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub vom... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 27.04.2021 wurde der Beschwerdeführer von 02.09.2021 bis 11.09.2021 zu einer Milizübung einberufen, da sich der Beschwerdeführer freiwillig zu Milizübungen gemeldet habe und er nunmehr aufgrund militärischer Erfordernisse zum Zwecke der Ausbildung in der Einsatzfunktion herangezogen werde. 2. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 27.05.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, dass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 12.07.2021 bis zum 17.07.2021 einberufen. Er wurde aufgefordert sich am 12.07.2021 bis 08:00 Uhr bei der KatHiEinh/ADFRU in 2100 Korneuburg, DABSCH Kaserne, Platz der Eisenbahnpioniere 1 einzufinden und es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde am 22.10.2008 festgestellt. 2. Mit Antrag vom 19.07.2018 ersuchte der BF nach eigenen Angaben beim Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Befreiung vom Grundwehrdienst. 3. Mit dem im
Spruch: genannten Einberufungsbefehl des MilKdo vom 09.11.2018 wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit Wirkung 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.07.2018, Grundbuchnummer: O/99/04/02/64, zugestellt am 20.07.2018, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.01.2019 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. 2. Gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 16.07.2018 erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2018 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte seiner Besc... mehr lesen...