Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2341658-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando WIEN Ergänzungsabteilung vom 10.02.2026, GZ P1786416/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026(1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2026, GZ P1786416/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026(3) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommando WIEN Ergänzungsabteilung vom 10.02.2026, GZ P1786416/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026(1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2026, GZ P1786416/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026(3) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Antritt des Wehrdienstes bis spätestens 03.07.2027 aufgeschoben. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Antritt des Wehrdienstes bis spätestens 03.07.2027 aufgeschoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde von der Stellungskommission des Militärkommando (MilKdo) erstmals am 01.12.2021 festgestellt. Am 01.01.2021 und auch zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung befand sich der BF in einer laufenden Schulausbildung an der HTL, XXXX (5 Jahre, Elektrotechnik). 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde von der Stellungskommission des Militärkommando (MilKdo) erstmals am 01.12.2021 festgestellt. Am 01.01.2021 und auch zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung befand sich der BF in einer laufenden Schulausbildung an der HTL, römisch 40 (5 Jahre, Elektrotechnik).
2. Mit einem 1. Einberufungsbefehl (EB) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit Beginn 10.07.2023 einberufen. Der EB wurde mit Bescheid vom 28.06.2023 behoben, da der BF zu diesem Zeitpunkt die oa Schulausbildung noch nicht beendet hatte.
3. Mit Abschluss der Schuljahres 2023/2024 beendete der BF die HTL, ohne einen Abschluss der dritten Klasse. Am 28.06.2024 erhielt er zwar ein Jahreszeugnis, aufgrund einer „5“ in „Angewandter Mathematik“ war er aber nicht zum Aufstieg in den vierten Jahrgang (12. Schulstufe) berechtigt. 3. Mit Abschluss der Schuljahres 2023 aus 2024, beendete der BF die HTL, ohne einen Abschluss der dritten Klasse. Am 28.06.2024 erhielt er zwar ein Jahreszeugnis, aufgrund einer „5“ in „Angewandter Mathematik“ war er aber nicht zum Aufstieg in den vierten Jahrgang (12. Schulstufe) berechtigt.
4. Anstatt die 11. Schulstufe an der HTL zu wiederholen – wozu er berechtigt gewesen wäre – versuchte er mit Beginn 01.09.2024 an der Fachhochschule XXXX , das Studium „Bachelor of Science in Engineering“, dass er jedoch am 14.11.2024 wieder abbrach. 4. Anstatt die 11. Schulstufe an der HTL zu wiederholen – wozu er berechtigt gewesen wäre – versuchte er mit Beginn 01.09.2024 an der Fachhochschule römisch 40 , das Studium „Bachelor of Science in Engineering“, dass er jedoch am 14.11.2024 wieder abbrach.
5. Danach kehrte er an die HTL zurück und begann am 03.12.2024 in der dortigen Abendschule den „Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik“. Dieser Lehrgang endet – aufgrund der dem BF eröffneten Möglichkeit des Einstieges ins 3. Semester, wegen der beiden abgeschlossenen HTL-Klassen – am 03.07.2027.
6. Am 03.02.2026 wurde dem BF – der den Abbruch der HTL und den Start des Aufbaulehrganges dem MilKdo erst mitgeteilt hatte, als er mit Schreiben des MilKdo vom 07.11.2025 aufgefordert wurde, seiner Nachweispflicht für die laufende Schulausbildung nachzukommen – einen EB für den Antritt des Grundwehrdienstes, diesmal mit Beginn 06.07.2026, zugestellt.
7. Am 09.02.2026 beantragte der BF den Aufschub seines Grundwehrdienstes bis zu Beendigung seiner Abendschule mit 03.07.2027 und legte entsprechende Beweismittel für seine bisherige schulische Laufbahn bei.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des MilKdo (belangte Behörde), wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Schulausbildung zunächst bis 30.06.2023 von einer Einberufung ausgeschlossen gewesen wäre und sodann aufgrund der Behebung des ersten EB bis 30.06.2026. Der BF sei im Besitz eines EB, der innerhalb der Jahresfrist nach Beginn seiner Heranziehbarkeit, nach dem Ende seiner Schulausbildung, ergangen sei. Es sei daher nicht näher auf die vom BF angeführten Nachteile (gemeint seine laufende Schulausbildung) einzugehen. Er habe auch keine weiterführende Schulausbildung begonnen, somit sei auch § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 nicht anzuwenden. 8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des MilKdo (belangte Behörde), wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Schulausbildung zunächst bis 30.06.2023 von einer Einberufung ausgeschlossen gewesen wäre und sodann aufgrund der Behebung des ersten EB bis 30.06.2026. Der BF sei im Besitz eines EB, der innerhalb der Jahresfrist nach Beginn seiner Heranziehbarkeit, nach dem Ende seiner Schulausbildung, ergangen sei. Es sei daher nicht näher auf die vom BF angeführten Nachteile (gemeint seine laufende Schulausbildung) einzugehen. Er habe auch keine weiterführende Schulausbildung begonnen, somit sei auch Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 nicht anzuwenden.
9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 brachte der BF Beschwerde gegen den am 12.02.2026 zugestellten Bescheid ein. Begründend führte er aus, dass die Feststellungen der Behörde unzutreffend seien. Er befinde sich seit 03.12.2024 in einer laufenden Schulausbildung an der Abendschule, welche erst am 03.07.2027 mit der Matura ende. Es sei auch nicht begründet worden, warum diese Ausbildung nicht als weiterführende Ausbildung qualifiziert worden sei. Wenn er die Grundausbildung am 06.07.2026 antreten müsse, würde das seine Maturavorbereitung erheblich beeinträchtigen, weil bereits im September 2026 die Reifeprüfungen beginnen würden. Der Unterricht an der Abendschule beginne täglich um 16:25 und ende um 21:15 Uhr und würde die Fahrzeit von seinem Dienstort dorthin etwa 50 bis 60 Minuten betragen. Selbst bei einem Dienstende um 16:00 Uhr sei eine Teilnahme an der Abendschule nicht gewährleistet. Ausreichende Lern- und Regenerationszeiten wären ebenfalls unmöglich.
Er werde den Grundwehrdienst nach der Matura ableisten und beantrage einen Aufschub bis zum 03.07.2027.
10. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am 08.04.2026) wurde der Beschwerde nicht stattgegeben.
Das MilKdo betonte darin wiederum, dass der BF die Voraussetzungen für einen Aufschub gem § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 nicht erfülle. Der BF habe seine unverzügliche Meldepflicht nach § 26a Abs 4 WG 2001 über den Abbruch seiner Schulausbildung am 28.06.2024 verletzt und habe dies erst am 24.01.2026 schriftlich bekannt gegeben. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst habe daher bereits am 29.06.2024 begonnen. Der EB für den Einberufungstermin 06.07.2026 sei ihm am 03.02.2026 rechtswirksam zugestellt worden. Das MilKdo betonte darin wiederum, dass der BF die Voraussetzungen für einen Aufschub gem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 nicht erfülle. Der BF habe seine unverzügliche Meldepflicht nach Paragraph 26 a, Absatz 4, WG 2001 über den Abbruch seiner Schulausbildung am 28.06.2024 verletzt und habe dies erst am 24.01.2026 schriftlich bekannt gegeben. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst habe daher bereits am 29.06.2024 begonnen. Der EB für den Einberufungstermin 06.07.2026 sei ihm am 03.02.2026 rechtswirksam zugestellt worden.
Der vom BF derzeit besuchte Aufbaulehrgang baue zwar auf der erfolgreich abgeschlossenen Fachschule auf, jedoch gehöre er der gleichen Qualifikationsebene an, wie die damalige Schulausbildung (offenbar gemeint die HTL), für die der BF ex lege vom Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen sei. Der BF verfolge nunmehr das gleiche Ausbildungsziel nämlich den Abschluss der Reife- und Diplomprüfung. Infolgedessen handle es sich hier um die gleiche Schulausbildung, die er mit einer Unterbrechung fortführe, daher liege keine weiterführende Ausbildung vor.
11. Der BF stellte am 19.04.2026 einen Vorlageantrag und legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22.04.2026 die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Da irrtümlich eine Seite der Beschwerdevorentscheidung bei dieser Vorlage gefehlt hat, wurde diese vom BVwG urgiert und am 08.06.2026 die Aktenvorlage noch einmal – diesmal vollständig – durchgeführt.
II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (Schulnachrichten, Zeugnissen, Bestätigung der Ausbildungsdauer der HTL, Studienblatt) sowie den unbestritten gebliebenen Angaben des BF in seinem Antrag und in seiner Beschwerde und ist wie oben festgestellt unstrittig.
Sofern die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung (Seite 6) anführt, der BF habe die Fachschule (gemeint die HTL) „erfolgreich“ abgeschlossen, irrt sie, dem beigelegten Zeugnis vom 28.06.2024 ist das Gegenteil zu entnehmen. Zwar hat der BF die dritte Schulstufe der HTL „Elektrotechnik“ besucht, diese aber gerade nicht erfolgreich abgeschlossen. Er hat nur zwei Klassen der HTL erfolgreich abgeschlossen, die dritte hat er mit einem negativen Schulzeugnis beendet und verfügt daher über keine abgeschlossene Berufs- bzw Fachausbildung.
Es handelt sich beim Aufbaulehrgang auch nicht um das gleiche Ausbildungsziel, weil es bei „Elektronik und Technische Informatik“ um andere Fächer handelt als bei „Elektrotechnik“ geht, wie sich schon aus dem Titel ergibt. Es wurden ihm lediglich die zwei abgeschlossenen HTL-Klassen angerechnet. Das beides mit Matura endet, ändert daran nichts.
Unstrittig ist, dass der BF dem MilKdo nicht mitgeteilt hat, dass er die HTL „Elektrotechnik“ bereits am 28.06.2024 abgebrochen hat und bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einberufung weggefallen sind.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und für einen Vorlageantrag gem § 15 Abs 1 VwGVG zwei Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und für einen Vorlageantrag gem Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst […]
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
[…]
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […]Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […]
Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
1. […]
2. […]
3. […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) […]Paragraph 26, (1) […]
(2) […]
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.Paragraph 26 a, (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.
(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gelten die Absatz eins und 2 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.
2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, zu erbringen.
3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.
4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.
[…]“
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“Paragraph 51, Wer die Mitteilung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“
3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF der Meinung ist, dass ihm die Ableistung des Grundwehrdienstes aufgrund seiner laufenden Ausbildung an der Abendschule „Elektronik und Technische Informatik“, die er am 03.12.2024 und damit vor der Zustellung des gegenständlichen EB am 03.02.2026 begonnen hat, aufzuschieben wäre, weil ihm durch eine Einberufung kurz vor dem Maturajahr bzw im Maturajahr erhebliche Nachteile drohen und dies die Maturvorbereitung verunmöglichen würde. Er sieht diese Ausbildung als Fortsetzung seiner abgebrochenen HTL-Ausbildung.
Die belangte Behörde ist demgegenüber der Rechtsansicht, dass die Heranziehbarkeit des BF bereits mit 29.06.2024 (aufgrund der Beendigung seine HTL-Ausbildung in der er bereits am 01.01.2021 dem Jahr seiner Tauglichkeitsfeststellung stand) begann und daher der EB für den 06.07.2026 zulässig war. Die Abendschulausbildung sei keine weiterführende Ausbildung, sondern handle es sich um die gleiche Schulausbildung die der BF unterbrochen habe.
3.2. Zu den Voraussetzungen gem § 26 Abs 3 Z 1 WG 20013.2. Zu den Voraussetzungen gem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001
Zur Frage des Vorliegens einer begonnenen Schulausbildung iSd § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 kommt es darauf an, ob diese am 01.01. des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit bereits begonnen wurde oder nicht. Zur Frage des Vorliegens einer begonnenen Schulausbildung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 kommt es darauf an, ob diese am 01.01. des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit bereits begonnen wurde oder nicht.
Der BF wurde am 01.12.2021 für tauglich befunden und war nach Abbruch seiner HTL-Ausbildung „Elektrotechnik“ mit 28.06.2024 ab 29.06.2024 zum Grundwehrdienst heranziehbar, weil er nicht mehr gem § 25 Abs 1 Z 4 WG 2001 ausgeschlossen war. Er hat danach aber seinen EB nicht innerhalb der Einjahresfrist des § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 erhalten, sondern erst am 03.02.2026 für den 06.07.2026. Der BF wurde am 01.12.2021 für tauglich befunden und war nach Abbruch seiner HTL-Ausbildung „Elektrotechnik“ mit 28.06.2024 ab 29.06.2024 zum Grundwehrdienst heranziehbar, weil er nicht mehr gem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 ausgeschlossen war. Er hat danach aber seinen EB nicht innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 erhalten, sondern erst am 03.02.2026 für den 06.07.2026.
Dass das aufgrund seiner unterlassenen Meldung über den Abbruch der HTL-Ausbildung erfolgte, begründet zwar den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 51 WG 2001, ändert aber nichts daran, dass die Einberufung nicht binnen Jahresfrist erfolgt ist. Dass das aufgrund seiner unterlassenen Meldung über den Abbruch der HTL-Ausbildung erfolgte, begründet zwar den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 51, WG 2001, ändert aber nichts daran, dass die Einberufung nicht binnen Jahresfrist erfolgt ist.
Es handelt sich beim Aufbaulehrgang „Elektronik und Technische Informatik“ aber entgegen der Ansicht des BF nicht um die Fortführung seiner bereits am 01.01.2021 (dem Stichttag) laufenden HTL-Ausbildung „Elektrotechnik“. Ungeachtet dessen, dass ihm davon zwei Jahre für den Aufbaulehrgang angerechnet wurden, hat er diese unstrittig abgebrochen.
§ 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 ist daher nicht anwendbar. Diesbezüglich ist die belangte Behörde im Recht. Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 ist daher nicht anwendbar. Diesbezüglich ist die belangte Behörde im Recht.
3.3. Zu den Voraussetzungen gem § 26 Abs 3 Z 2 WG 20013.3. Zu den Voraussetzungen gem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Aufbaulehrgang „Elektronik und Technische Informatik“ um dasselbe Ausbildungsziel (Matura) handle und damit um keine „weiterführende Ausbildung“, ist aber § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 auf den vorliegenden Fall anwendbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Aufbaulehrgang „Elektronik und Technische Informatik“ um dasselbe Ausbildungsziel (Matura) handle und damit um keine „weiterführende Ausbildung“, ist aber Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der BF hat nur eine neunjährige Schulausbildung und damit den Pflichtschulabschluss, die dreijährige Fachschule HTL „Elektrotechnik“ hat er nicht abgeschlossen, sondern im dritten Jahr mit negativen Schulerfolg abgebrochen. Der Aufbaulehrgang „Elektronik und technische Informatik“ ist daher als weiterführende Ausbildung zu seinem Pflichtschulabschluss bzw auch zur abgebrochenen HTL-Ausbildung anzusehen, wo ihm sogar Fächer aus der HTL angerechnet wurden und sich seine Ausbildungszeit damit verkürzt.
Aus § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 folgt, dass für die Bewilligung eines Aufschubs erforderlich ist, das er vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst – die hier erst mit Zustellung des EB am 03.02.2026 erfolgte – eine weiterführende Ausbildung am 03.12.2024 begonnen hat. Das ist der Fall. Aus Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 folgt, dass für die Bewilligung eines Aufschubs erforderlich ist, das er vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst – die hier erst mit Zustellung des EB am 03.02.2026 erfolgte – eine weiterführende Ausbildung am 03.12.2024 begonnen hat. Das ist der Fall.
Weiters muss der BF aber eine außerordentliche Härte durch die bevorstehende Einberufung erleiden.
Das liegt hier vor, weil er noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und sich im letzten Jahr vor der Matura „Elektronik und Technische Informatik“ befindet (die ihm erst bei positiver Absolvierung eine einschlägige Berufsausübung ermöglicht) und der Grundwehrdienst in das Maturajahr bzw die Vorbereitung darauf fallen würde. Damit ist der Abschluss der Schul- und damit auch der Berufsausbildung des BF tatsächlich massiv gefährdet, weil es plausibel und nachvollziehbar ist, dass ein Besuch der Abendschule und eine erfolgreiche Maturavorbereitung neben dem Grundwehrdienst nicht möglich ist. Das kommt einem Abbruch auch dieser Ausbildung gleich. Der BF würde sodann über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügen.
Der belangten Behörde hat übersehen, dass der BF die dreijährige HTL nicht abgeschlossen hat und damit keine Fachschulausbildung hat.
Der VwGH hat iZm mit dem vergleichbaren Aufschub des Zivildienstes wie folgt entschieden (Hervorhebung durch BVwG):
Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E 17.11. 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Ist auf den Zivildienstpflichtigen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E 17.11. 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Demgegenüber sind keine militärischen Interessen zu erkennen, die einer Einberufung des BF erst nach Abschluss dieser ersten Berufsausbildung entgegenstehen würden. Der BF wird im August erst 23 Jahre alt. Es bleibt genügend Zeit ihn für den Grundwehrdienst einzuberufen, wenn er im Juni 2027 die Matura „Elektronik und Technische Informatik“ abgeschlossen hat. Der beantragte Aufschubtermin 03.07.2027 liegt noch vor dem im § 26 Abs 3 WG 2001 genannten maximalen Zeitpunkt eines Aufschubes (15. 09. des Jahres indem der BF seinen 28. Lebensjahr vollendet).Demgegenüber sind keine militärischen Interessen zu erkennen, die einer Einberufung des BF erst nach Abschluss dieser ersten Berufsausbildung entgegenstehen würden. Der BF wird im August erst 23 Jahre alt. Es bleibt genügend Zeit ihn für den Grundwehrdienst einzuberufen, wenn er im Juni 2027 die Matura „Elektronik und Technische Informatik“ abgeschlossen hat. Der beantragte Aufschubtermin 03.07.2027 liegt noch vor dem im Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 genannten maximalen Zeitpunkt eines Aufschubes (15. 09. des Jahres indem der BF seinen 28. Lebensjahr vollendet).
Dem angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zusammengefasst bedeutet dieses Ergebnis, dass der BF dem EB nicht nachkommen muss, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG als ex lege aufgehoben gilt (vgl § 26 Abs 4 WG 2001). 3.4. Zusammengefasst bedeutet dieses Ergebnis, dass der BF dem EB nicht nachkommen muss, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG als ex lege aufgehoben gilt vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001).
Auf die Meldepflichten des BF gemäß § 26a WG 2001 wird ausdrücklich nochmals hingewiesen. Auf die Meldepflichten des BF gemäß Paragraph 26 a, WG 2001 wird ausdrücklich nochmals hingewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Antrittsaufschub Ausbildung außerordentliche Härte Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Meldepflicht Präsenzdienst Tauglichkeit WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2341658.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026